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„Testfahrt“ eines Garagisten 

6.2. „Testfahrt“ eines Garagisten: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der generellen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 39 km/h

 

Nicht publiziertes Urteil vom 10.3.2004

 

Der Garagist A hatte ein Fahrzeug zu reparieren, das ab einer Geschwindigkeit von 120 km/h Geräusche im Armaturenbrett entwickelte. Anschliessend machte er auf einer Ausserortsstrecke die „Testfahrt“. Dabei überschritt er auf regennasser Strasse die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 39 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Es war unbestritten, dass A damit den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) objektiv erfüllte. Da die kantonalen Gerichte annahmen, der Tatbestand sei in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, sprachen sie A lediglich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und büssten ihn mit Fr. 800.-. Die Staatsanwaltschaft zog den Fall bis vor Bundesgericht weiter. Dieses erachtete den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als gegeben.

 

Zu prüfen war in diesem Fall insbesondere, ob A sich bewusst war, durch seine „Testfahrt“ andere Verkehrsteilnehmer ernstlich zu gefährden. Das Bundesgericht bejahte die Frage aus folgenden Gründen: A war klar, dass er das Fahrzeug auf der „Testfahrt“ auf über 120 km/h beschleunigen musste. Damit war ihm auch bewusst, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h massiv überschreiten würde. Dass mit einer derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitung regelmässig eine nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung einhergehe, ist gemeinhin bekannt. A musste dies nach Ansicht des Bundesgerichts auch wissen, insbesondere, weil ihm sein Führerausweis schon einmal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen worden war. Um sich zu vergewissern, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet würden, hatte A die „Teststrecke“ zuerst mit normaler Geschwindigkeit befahren. Zudem hatte er vor der „Testfahrt“ den Gegenverkehr abgewartet. Somit wusste er um die Gefährdung entgegenkommender Fahrzeuge. Dass die Sichtverhältnisse bei Regen und die Haftung der Reifen auf nasser Fahrbahn beeinträchtigt sind, ist allgemein bekannt. Solche Umstände sind gerade bei weit übersetzter Geschwindigkeit besonders gefahrenträchtig (u. a. Gefahr des Aquaplanings ab Geschwindigkeiten von 80 km/h).

 

Fazit: Um zu prüfen, ob die Reparatur erfolgreich war, musste das Fahrzeug auf über 120 km/h beschleunigt werden. Indem A die Fahrt „überlegt und geplant“ auf der fraglichen Ausserortsstrecke unternahm, hatte er die erhöhte abstrakte Gefährdung als unausweich­liche Folge seiner Handlung bewusst in seinen Entschluss miteinbezogen. Damit habe er vorsätzlich eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen, so das Bundesgericht.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde gutgeheissen. Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies ihn zur Neubeurteilung zurück.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.364/2003)
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