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Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ausserorts 

6.1.      Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 34 km/h auf der Fahrt zu einem Sterbenden

 

Nicht publiziertes Urteil vom 13.8.2002 

 

X, von Beruf Chauffeur und der regionalen Polizei als „PW-Schnellfahrer“ bekannt, wollte mit Familienangehörigen zu seinem Onkel fahren. Dieser befand sich im Sterben und wünschte ihn noch ein letztes Mal zu sehen. X beeilte sich und überschritt auf seiner Fahrt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 34 km/h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h). Die Geschwindigkeitsanzeige des Fahrzeugs war defekt. X wurde in zweiter Instanz wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Tagen sowie einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht aus folgenden Gründen abgewiesen:  

 

Wer die generelle Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet und dadurch die Sicherheit anderer ernstlich gefährdet oder in Kauf nimmt, begeht ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregelverletzung. Entgegen der Ansicht von X vermochte der emotionale Druck, unter dem er stand, die von ihm geschaffene hohe Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu entschuldigen. Mangels gegenteiliger tatsächlicher Feststellung der Vorinstanz und angesichts des Berufs von X kamen die Richter zum Schluss, dass es ihm trotz seines emotionalen Zustands möglich gewesen war, die Geschwindigkeitsüberschreitung zu bemerken.

 

Eine defekte Geschwindigkeitsanzeige verpflichtet den Lenker, seine Geschwindigkeit so anzupassen, dass er auch ohne Kontrollinstrument sicher sein kann, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten. X hingegen hielt sich nicht daran. Er wollte schnellstmöglich zu seinem Onkel gelangen und fuhr deshalb bewusst schneller als die signalisierte Höchstgeschwindigkeit. Das Bundesgericht stufte das Verhalten von X als grobfahrlässig ein. Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verletzte somit kein Bundesrecht.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.266/2002)

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