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Nichtbeachten eines Lichtsignals 
 

3.9.      Nichtbeachten eines Lichtsignals

 

Nicht publiziertes Urteil vom 19.12.2006

 

Eines Nachmittags fuhr der ortsunkundige O mit seinem Auto von der E-Strasse in die L-Strasse. Bei besagter Einmündung sind die von der E-Strasse kommenden Fahrzeuge gegenüber dem Verkehr auf der L-Strasse vortrittsbelastet. Ein „Kein Vortritt“-Signal macht dies klar. Einige Meter nach besagter Einmündung, in Richtung Stadtzentrum, befindet sich ein Fussgängerstreifen mit einem Lichtsignal und zwei Haltelinien. Die eine Haltelinie ist vor der Kreuzung, die andere dahinter und somit vor dem Zebrastreifen markiert. Da es schwierig ist, die Ampel von der E-Strasse aus zu sehen, sind zusätzliche Signale für die in Richtung Stadtzentrum fahrenden Fahrzeuge angebracht: Einerseits zeigt ein Lichtsignal diesen Fahrzeugen den Stand der die Fussgänger schützenden Ampel an (mit rotem oder gelb blinkenden Licht), andererseits weist auch die Tafel „Lichtsignale“ auf die sich in der Nähe befindende Ampel hin. Um den aus der E-Strasse kommenden Fahrzeugen das Einspuren in die L-Strasse zu erleichtern, stellt ein elektronisches System jeweils einige Sekunden nach Ankunft eines Fahrzeugs die Ampel auf der L-Strasse auf Rot. Damit können sich drei bis vier Fahrzeuge von der E-Strasse auf die L-Strasse begeben und sich vor der beim Zebrastreifen markierten Haltelinie platzieren.

 

O befuhr die L-Strasse in einem Moment, als die die Fussgänger schützende Ampel auf Rot stand und deshalb der Verkehr auf der L-Strasse in beide Richtungen gestoppt war. O war zwar überrascht durch das Zusatzlichtsignal. Doch da er keinen Fussgänger die Strasse überqueren sah, glaubte er, weiterfahren und den Zebrastreifen passieren zu können. Der Fussgängerstreifen war elektronisch überwacht. In der Folge wurde O, normalerweise ein gewissenhafter Automobilist, von der Gemeindepolizeikommission wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals zu einer Busse von Fr. 250.– verurteilt. Dagegen beschwerte er sich beim Gemeindepolizeigericht. Dieses bestätigte den Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, befreite O jedoch von der Strafe, d. h. der Busse. Diesen Entscheid akzeptierte der Staatsanwalt nicht und zog den Fall mit Erfolg weiter ans Bundesgericht.

 

O beanstandete die Rechtmässigkeit der an der Kreuzung angebrachten Lichtsignale. Nach der Rechtsprechung haben Verkehrsteilnehmer selbst rechtswidrig angebrachte Signale und Markierungen zu beachten, wenn diese einen schützenswerten Rechtsschein für andere schaffen. Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein Rotlicht, das Fussgängern das Überqueren des Zebrastreifens ermöglichen sollte. Dieses Lichtsignal war somit auch für O verbindlich, ungeachtet dessen, ob es ordnungsgemäss angebracht war oder nicht. Nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) kann ein Richter in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang nehmen. Diese Regel darf laut Bundesgericht jedoch nicht generell angewendet werden, sondern nur in Fällen, wo eine Bestrafung des Fehlbaren geradezu schockierend wäre. Ein Fahrzeuglenker, der ein Rotlicht sehe und daraus nicht mit Sicherheit schliessen könne, ob dieses für ihn gelte, müsse anhalten und die Situation erkennen, bevor er sich allenfalls zum Weiterfahren entschliesse. Es sei keineswegs schockierend, wenn derjenige, der diese elementare Regel nicht beachte, zum Bezahlen einer Busse verurteilt werde, selbst dann nicht, wenn er im konkreten Fall niemanden gefährdet habe. Dass O durch das Zusatzsignal überrascht gewesen sei, zeige, dass er es gesehen und nicht gewusst habe, weshalb es da sei. Nichtsdestotrotz sei er weitergefahren, ohne sich über die Situation klar zu werden. Dieser Fehler könne somit nicht als besonders leicht eingestuft werden. Auch wenn O den Fussgängerstreifen mit Vorsicht passiert und sich vorher vergewissert habe, dass ihn niemand überquere, könne er nicht von der Strafe befreit werden. O müsse deshalb eine Busse zahlen. Damit hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut und wies den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.443/2006)

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