3.8. Missachten des Signals „Kein Vortritt“ und Schikanestopp
Nicht publiziertes Urteil vom 5.9.2006
X war mit seinem Personenwagen innerorts unterwegs und bog nach links in eine Strasse ein. Dabei gewährte er dem sich von rechts auf dieser Strasse nähernden vortrittsberechtigten Lieferwagenlenker Y den Vortritt nicht. Dadurch wurde Y zu abruptem Bremsen gezwungen und schloss anschliessend aus Verärgerung zu nahe auf. X reagierte mit einem Schikanestopp, sodass Y eine Auffahrkollision nur durch Ausweichen auf die Gegenfahrbahn vermeiden konnte. Wegen dieses Vorfalls wurde X kantonal letztinstanzlich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Signals „Kein Vortritt“ gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) und Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV (Verkehrsregelnverordnung) und Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und mit Fr. 600.– gebüsst. X war mit dem Urteil nicht einverstanden und beschwerte sich dagegen vergeblich vor Bundesgericht.
Die Verurteilung von X durch das kantonale Obergericht beruhte auf Schilderungen des Lieferwagenlenkers Y. Dieser hatte kurz nach dem Vorfall und fünf Monate später ausgesagt, X habe ihm den Vortritt abgeschnitten und ihn so zu brüskem Bremsen gezwungen. Dadurch sei die Ladung des Lieferwagens zum „Rumpeln“ gekommen. Er habe die Hände verworfen, worauf X völlig überraschend mit einer Vollbremsung reagiert habe. Wegen des ungenügenden Abstands zum Fahrzeug von X habe er, um eine Kollision zu verhindern, auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen. Ein auf dieser Fahrbahn entgegenkommendes Fahrzeug habe auf das Trottoir ausweichen müssen, um nicht frontal mit dem Lieferwagen zusammenzustossen. Der umstrittene Schikanestopp sei innerorts erfolgt, wo genau, wisse er nicht mehr. Das Fahrverhalten von X habe ihn so aufgebracht, dass er diesem gefolgt sei. Nach einem erneuten Schikanestopp von X habe er ihn angehalten, zur Rede gestellt (bzw. beschimpft) und auch tätlich angegriffen.
Das Obergericht hatte die Aussagen von Y für glaubhaft gehalten, weil dieser den ihm vorgeworfenen Sachverhalt von Anfang an zugegeben hatte. Es hatte keinen Grund gesehen, weshalb Y zur Fahrweise von X falsche Angaben hätte machen sollen. Denn selbst ein Schikanestopp hätte die Verfolgung bzw. Nötigung von X und Tätlichkeiten an ihm nicht rechtfertigen können. X bestritt vor Bundesgericht, Y mit Schikanestopps ausgebremst zu haben. Er machte geltend, Y sei schon durch die Vortrittsverletzung ausgerastet.
Der Lieferwagenlenker habe es offensichtlich nicht geschätzt, dass X ihm den Weg abgeschnitten habe, hielt das Bundesgericht fest. Dies sei völlig unbestritten und auch von den kantonalen Instanzen nicht verkannt worden. X könne jedoch nicht darlegen, inwieweit das Abstellen des Obergerichts auf die Aussagen von Y willkürlich sein könnte. X beharre lediglich auf seiner Version der Ereignisse. Das genüge nicht, um dem Obergericht die von X vorgeworfene Willkür und Verletzung der Unschuldsvermutung nachzuweisen. Somit sei die Beschwerde abzuweisen.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1P.326/2006)