3.7. Pflicht zur Beachtung von Signalen: Mit 61 km/h durch eine Tempo-30-Zone
Nicht publiziertes Urteil vom 3.6.2005
X fuhr in der Dämmerung mit seinem Auto mit einer Geschwindigkeit von 61 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) durch eine Einbahnstrasse mit Tempo-30-Zone. Ein Signal auf der linken Strassenseite sowie eine übergrosse Bodenmarkierung machten auf die Tempo-30-Zone aufmerksam. X wurde von der kantonalen Justiz wegen grober Verkehrsverletzung zu einer Busse von Fr. 3'000.- verurteilt. Auf seine Beschwerde hin bestätigte das Bundesgericht den kantonalen Entscheid.
Umstritten war in diesem Fall vor allem, ob die Signalisation der Tempo-30-Zone gesetzeskonform angebracht war, und weiter, ob X verpflichtet gewesen wäre, sie zu beachten. Art. 27 SVG (Strassenverkehrsgesetz) bestimmt, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen. Nach der Rechtsprechung verpflichten Signale jedoch nur, wenn sie in ihrer Darstellung und Bedeutung klar und ohne weiteres erkennbar sind und der Signalordnung entsprechen. Ausserdem werden Fahrzeuglenker durch Signale nur verpflichtet, wenn diese leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dabei dient dem Bundesgericht als Massstab ein Fahrzeuglenker, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Fahrzeugführer sind jedoch nicht verpflichtet, nach vorschriftswidrig aufgestellten Signalen Ausschau zu halten (BGE 127 IV 229). Hingegen müssen Signale, die für einen aufmerksamen Lenker leicht und rechtzeitig erkennbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit auch dann befolgt werden, wenn sie nicht gesetzeskonform aufgestellt sind. Dies deshalb, weil andere Verkehrsteilnehmer auf die Beachtung der rechtswidrig angebrachten Signale vertrauen (BGE 128 IV 184).
Ob im vorliegenden Fall aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein zwingender Ausnahmefall gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV (Signalisationsverordnung) vorlag, der erlaubt, ein Signal ausschliesslich auf der linken Strassenseite aufzustellen, konnte laut Bundesgericht offen bleiben: Denn das Signal Tempo-30-Zone erzeuge für alle Verkehrsteilnehmer, die die fragliche Strasse benützen, einen schützenswerten Rechtsschein. Diese müssten sich darauf verlassen können, dass nicht plötzlich Fahrzeuge mit mehr als 30 km/h daherkommen. X habe das Signal somit grundsätzlich auch dann beachten müssen, wenn es gesetzeswidrig aufgestellt gewesen sein sollte. Zu prüfen sei deshalb, ob er das Signal Tempo-30-Zone bei der gebotenen Aufmerksamkeit leicht und rechtzeitig habe erkennen können.
Aufgrund der den Akten beiliegenden Fotos kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Tempo-30-Zone für einen aufmerksamen Fahrzeuglenker – auch nachts – leicht und rechtzeitig erkennbar war. Obwohl die Richter einräumten, dass die ausschliesslich linksseitige Aufstellung des Signals „Tempo-30-Zone“ nicht ideal und eine bessere Signalisation wünschbar erscheine, wiesen sie die Beschwerde von X ab: Vorliegend handle es sich um eine Einbahnstrasse, weshalb das Signal nicht zeitweise durch den Gegenverkehr verdeckt werden könne. Somit entfalle der Hauptgrund gegen eine Signalisation allein auf der linken Strassenseite. Die Vorinstanz sei daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass X den Beginn der Tempo-30-Zone leicht und rechtzeitig hätte erkennen können, wenn er die gebotene Aufmerksamkeit aufgebracht hätte. Der Beschwerdeführer sei deshalb verpflichtet gewesen, das in Frage stehende Signal zu beachten, unabhängig davon, ob dieses gesetzeskonform aufgestellt worden sei.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6P.9/2005 vereinigt mit 6S.21/2005)