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Missachten eines polizeilichen Haltezeichens 

3.6.    Missachten eines polizeilichen Haltezeichens

 

Nicht publiziertes Urteil vom 28.7.2004

 

X wurde vorgeworfen, im März 2001 trotz eines richterlichen Verbots sein Auto auf dem Parkplatz eines Schulhauses parkiert zu haben. Zudem habe er zwei Monate später als Fahrzeuglenker das Haltezeichen einer Polizistin, die den Verkehr leitete, nicht beachtet. Nach einem längeren Verfahren über alle Instanzen wurde X schliesslich vom kantonalen Obergericht wegen Verletzung einer Verkehrsregel schuldig gesprochen. Ihm wurden eine Busse von Fr. 100.- sowie ein Anteil der Gerichtskosten auferlegt. Das gegen ihn geführte Verfahren wegen Missachtung eines richterlichen Verbots wurde infolge Verjährung eingestellt. X wandte sich erneut ans Bundesgericht. Er beantragte vergeblich die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und unentgeltliche Rechtspflege.

 

Art. 27 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) bestimmt, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln vor. Die Weisungen der Polizei gehen den allgemeinen Regeln und den Signalen und Markierungen vor. Wenn die Polizei den Verkehr regelt, haben Strassenbenützer deren Zeichen abzuwarten. Etwas anderes gilt nach Art. 66 Abs. 1 SSV (Signalisationsverordnung) nur, wenn sich Verkehrsteilnehmer in einer fahrenden Kolonne befinden und solange kein Haltezeichen gegeben wird.

 

Gemäss Aussagen der Polizistin hatte X auf ihr Haltezeichen sein Tempo zwar verlangsamt, doch war er ohne Halt weitergefahren. Laut Darstellung von X hatte er auf das Haltezeichen der Polizistin hin zuerst angehalten. Diese habe dann verschiedene Bewegungen gemacht, die er nicht verstanden habe. Er sei schliesslich irritiert weitergefahren, obwohl er dazu kein Zeichen erhalten habe. Ob X trotz des Haltezeichens direkt seinen Weg fortgesetzt hatte, oder ob er zunächst angehalten hatte, dann aber, warum auch immer, unaufgefordert weitergefahren war, spielte nach Auffassung des Obergerichts jedoch keine Rolle: So oder so habe er die Gebotsvorschriften von Art. 27 Abs. 1 SVG verletzt. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz und wies die Beschwerde von X ab.

 

Massgebend war, dass X unstreitig ein Haltezeichen erhalten hatte, nicht aber ein Zeichen zum Weiterfahren. Wegen des Haltezeichens hätte er warten müssen, bis ihm ein Zeichen zur Weiterfahrt gegeben wurde. Auch aus dem Umstand, dass er die Bewegungen der Polizei nach seinen Aussagen nicht verstand, konnte X keine Berechtigung zum Weiterfahren ableiten. Da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos gewesen war, wurde auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6P.62/2004)

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