3.5. Pflicht zur Beachtung von nicht rechtmässig aufgestellten Signalen, Vertrauensprinzip
BGE 128 IV 184
X überschritt im Dezember 2000 auf der A2 vor dem Belchentunnel die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um deutlich mehr als 35 km/h. In der Folge wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 900.- bestraft. Er wollte dies nicht hinnehmen und gelangte schliesslich ans Bundesgericht. Er argumentierte, die Geschwindigkeit auf dem fraglichen Autobahnabschnitt sei zu Unrecht auf 80 km/h beschränkt worden. Die massgebende Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der Nationalstrasse A2 vom 18.8.1971 erlaube lediglich eine Geschwindigkeitsbegrenzung im Belchentunnel selbst, nicht schon davor. Die Signalisation sei deshalb nichtig. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X ab und bestätigte den Entscheid der kantonalen Justiz.
Art. 27 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) verlangt von den Strassenbenützern die Befolgung der rechtmässigen Verkehrszeichen. Signale und Markierungen richten sich in der Regel an eine Vielzahl von Strassenbenützern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Zudem ist für die meisten oft nicht erkennbar, ob ein Zeichen allenfalls rechtswidrig ist. Im Interesse der Verkehrssicherheit verlangt das Bundesgericht deshalb von den Beteiligten, auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen zu befolgen. Die Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz, der aus Art. 26 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) abgeleitet wird. Ein Strassenbenützer, der die Rechtswidrigkeit eines Signals kennt, darf dieses nicht einfach missachten und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährden, die auf die Signalisation vertrauen. Dies gilt z. B. bei Stoppsignalen oder fehlerhaft markierten Sicherheitslinien. Nur ganz ausnahmsweise brauchen rechtswidrig aufgestellte Signale nicht beachtet zu werden: Eine Grenze ihrer Verbindlichkeit zieht das Bundesgericht dort, wo die Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt oder leicht erkennbar ist, wenn es sich also um eine nichtige Signalisation handelt. Zudem darf deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Strassenbenützer hervorrufen. Dies wäre laut Bundesgericht etwa bei einem Parkverbot der Fall. Signalisierungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schaffen Vertrauen, auf das sich die Strassenbenützer bei vielen Verkehrsvorgängen verlassen können müssen. Daher sind sie grundsätzlich selbst dann zu beachten, wenn sie rechtswidrig aufgestellt sind.
Im vorliegenden Fall kamen die Richter zum Schluss, dass kein besonderer Ausnahmefall vorlag, der allenfalls eine Nichtbeachtung des Höchstgeschwindigkeitssignals erlauben würde: Die Geschwindigkeitsbeschränkung im fraglichen Streckenbereich der A2 sei, auch wenn sie nicht der massgebenden Verfügung des EDI entspreche, keinesfalls nichtig. Denn die fehlerhafte Signalisation sei weder offenkundig noch für alle erkennbar mangelhaft. Sie könne auch nicht übergangen werden, ohne die Rechts- und die Verkehrssicherheit zu gefährden. Folglich müsse sie respektiert werden. Angesichts des Wechsels von Tunnels und offener Strecke sowie der Spurverengung sei die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im fraglichen Bereich nicht zu beanstanden.
Eine grobe Verkehrsverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG begeht, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um deutlich mehr als 30 km/h überschreitet. Die Verurteilung von X, der deutlich mehr als 35 km/h zu schnell unterwegs gewesen war, verletzte somit kein Bundesrecht. Übrigens hätte er gemäss Bundesgericht angesichts des konkreten Gefahrenpotenzials vor dem Belchentunnel die Verkehrsregeln auch dann in grober Weise verletzt, wenn er nur um wenig mehr als 30 km/h zu schnell gefahren wäre.
(Urteil vom 29.5.2002; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6P.47/2002 vereinigt mit 6S.111/2002)