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Geltungsbereich signalisierter Höchstgeschwindigkeiten 

3.4.      Geltungsbereich signalisierter Höchstgeschwindigkeiten bei der Verzweigung von Autobahnen

 

BGE 128 IV 30

 

X fuhr im Sommer 1998 auf der Autobahn A1 von Bern in Richtung Zürich. Im Bereich der Verzweigung Härkingen wurde er mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h erfasst. Das Radargerät war unter der Überführungsrampe der A2 Richtung Basel aufgestellt. 700 Meter davor stehen beidseits der Fahrbahn Signale, mit denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit für den von Bern her kommenden Verkehr auf 100 km/h herabgesetzt wird. Unter der Überführung der A2, auf der die von Basel her kommenden Fahrzeuge in die A1 geleitet werden, sind zwei Wiederholungstafeln angebracht. Die Signale „Ende der Höchstgeschwindigkeit“ befinden sich nach der Einfahrt A2 aus Richtung Basel in die A1. Die kantonale Justiz sprach X der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) schuldig, begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 100 km/h um 37 km/h (nach Abzug der Toleranz). X wurde mit Fr. 670.- gebüsst. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch.

 

Umstritten war in diesem Fall, ob auf dem fraglichen Streckenabschnitt der A1 eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h oder die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h gilt. X ging davon aus, die Gabelung der A1 und A2 stelle eine Verzweigung im Sinne des Gesetzes dar. Weil unmittelbar nach dieser Verzweigung auf der A1 in Richtung Zürich keine Signalisation stehe, sei wieder die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen erlaubt.

 

Nach Art. 16 Abs. 2 SSV (Signalisationsverordnung) gilt in der Regel die angekündigte Vorschrift von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale, die die Höchstgeschwindigkeit anzeigen, gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen, höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Was genau unter einer Autobahnverzweigung zu verstehen ist, wird vom Strassenverkehrsrecht offen gelassen.

Der vorliegende Fall gab dem Bundesgericht die Gelegenheit, den Begriff der Autobahnverzweigung zu definieren: Danach umfassen die Verzweigungen von Autobahnen die Gabelung und Einmündung von Autobahnen, nicht jedoch Ein- und Ausfahrten, die das gewöhnliche Strassennetz mit der Autobahn verbinden.

 

Beim Härkinger Kreuz handelt es sich also um eine Verzweigung. Fraglich war insbesondere, wo diese endet. Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss: Die Verzweigung umfasst nicht nur die Gabelung einer Autobahn, sondern auch die entsprechende Einfahrt. Der Begriff der Verzweigung erfasst somit den gesamten Autobahnkreuzungsbereich. Die vor der Gabelung der Fahrbahn signalisierte Höchstgeschwindigkeit endet deshalb erst nach dem erneuten Zusammentreffen von zwei Fahrbahnen und nicht schon nach dem Gabelungspunkt. Eine andere Interpretation des Strassenverkehrsrechts ergäbe keinen Sinn und entspräche auch nicht der Gefahrenlage. Denn gefährlich sei nicht so sehr die Gabelung, an der sich der Verkehr teile. Gefährlich sei vielmehr die Einmündung einer Fahrbahn in eine andere, wo ein Verkehrsstrom auf den andern treffe, hielten die Richter fest.

 

Gemäss Bundesgericht gilt folglich auf dem zu beurteilenden Streckenabschnitt vor der Verzweigung Härkingen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h bis zum Ende der Beschleunigungsspur der einmündenden Basler Fahrbahn der A2. Dort sind auch die Signale „Ende der Höchstgeschwindigkeit“ angebracht. Da X diese Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h überschritten hatte, verletzte seine Verurteilung kein Bundesrecht.

 

(Urteil vom 4.12.2001; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.579/2001)

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