3.3. „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“: Verbots- und Gebotstafeln müssen vorschriftsgemäss und klar erkennbar angebracht sein
BGE 127 IV 229
Im Sommer 2000 war der ortsfremde X mit seinem Wagen mit 66 km/h unterwegs (nach Abzug der Toleranz). Er bemerkte nicht, dass nach der Ortseinfahrt in ein Gemeindegebiet die Innerorts-Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt. Diese wurde durch zwei Signaltafeln angezeigt. Die eine stand auf der linken Strassenseite, die andere war rechts angebracht. Wegen dieses Vorfalls wurde X von der kantonalen Justiz mit einer Busse von Fr. 320.- bestraft. Dagegen beschwerte er sich mit Erfolg vor Bundesgericht.
Nach Art. 103 SSV (Signalisationsverordnung) stehen Signale am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt oder auf Inseln gestellt werden. In zwingenden Ausnahmefällen dürfen sie auch ausschliesslich links angebracht werden. Signale sind so aufzustellen, dass sie rechtzeitig erkannt werden, nicht durch Hindernisse verdeckt werden und dabei nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante ist innerorts ein Abstand von 0,3 – 2 Metern vorgeschrieben, in besonderen Fällen kann er maximal 3,5 Meter betragen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichten Verbotssignale (wie z. B. ein Fahrverbot, Park- und Halteverbot) nur, wenn sie klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind. Sowohl Verbots- als auch Gebotssignale (z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen) müssen für Verkehrsteilnehmer leicht und rechtzeitig erkennbar sein.
Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Signalisationen genügten weder für sich allein noch gesamthaft betrachtet den bundesrechtlichen Anforderungen. Die auf der rechten Seite angebrachte Tafel „50 generell“ war deutlich ausserhalb der maximal zulässigen Distanz von 3,5 Meter zum Fahrbahnrand an einem Eisenbahnmast aufgehängt. Kein Fahrzeuglenker sei gehalten, nach solchen vorschriftswidrig angebrachten Signalen Ausschau zu halten, so das Bundesgericht. Abgesehen davon werde das Signal bei der Durchfahrt eines Zuges verdeckt. Die rechtsseitig aufgestellte Tafel verpflichte die Verkehrsteilnehmer folglich nicht. Und ein Signal am linken Strassenrand diene grundsätzlich nur der Wiederholung, zumal es durch den Gegenverkehr verdeckt werden könne. Anhaltspunkte für einen zwingenden Ausnahmefall, der das Anbringen der Signalisation ausschliesslich am linken Strassenrand erlauben würde, seien auch nicht gegeben.
Dem Einwand der Vorinstanz, X hätte jedenfalls wegen der vorausgehenden Signalisation der Ortseinfahrt von Höchsttempo 50 ausgehen müssen, widersprach das Bundesgericht: Da das Gesetz eine Signalisation der Höchstgeschwindigkeit zwingend vorschreibe, müsse nicht schon allgemein aus dem Vorhandensein einer Ortstafel auf Tempo 50 generell geschlossen werden. Denn Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts sind nach Art. 4a Abs. 2 VRV mit den entsprechenden Tafeln anzuzeigen. Ausserdem wird das Signal „Ortsbeginn“ gemäss Art. 50 Abs. 4 SSV schon aufgestellt, wo das locker überbaute Gemeindegebiet beginnt. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt hingegen nur im dicht bebauten Gebiet. Bei der Beurteilung, ob sich eine Strasse in dicht bebautem Gebiet einer Ortschaft befindet, ist gemäss Bundesgericht nicht bloss ein kurzes Teilstück, sondern das ganze umliegende Gebiet massgebend. Im vorliegenden Fall liess nichts auf einen Innerortscharakter des fraglichen Streckenabschnitts schliessen.
Im Übrigen konnte X auch keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Der Annahme der Vorinstanz, dass die Hinweise auf der Rückseite einer Ortsendetafel die nachfolgende Ortseinfahrt „vorsignalisieren“ und damit Tempo 50 generell anzeigen würden, folgte das Bundesgericht nicht: Die Angabe der nächsten Ortschaft und ihrer Distanz auf einer Ortsendetafel diene der Information des Reisenden über den vor ihm liegenden Streckenabschnitt. Sie zeige aber selbst keine künftige Signalisation an. Abgesehen davon hätten die zwei fraglichen Geschwindigkeitstafeln den Beschwerdeführer rechtlich nicht verpflichtet.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von X aus folgenden Gründen gut: Die Signale „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ waren weder gesetzeskonform angebracht noch durch eine „Vorsignalisation“ angezeigt worden. Deshalb und angesichts der konkreten Örtlichkeiten hatte der Beschwerdeführer nicht mit Tempo 50 rechnen müssen. Da seine Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts Bundesrecht verletzte, wurde sie aufgehoben und X mit Fr. 2 500.- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
(Urteil vom 26.9.2001; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6P.100/2001 vereinigt mit 6S.445/2001)