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Parkieren im Fahrverbot als „zusätzliches Unrecht“ 

3.2.      Parkieren im Fahrverbot als „zusätzliches Unrecht“

 

BGE 126 IV 184

 

Wer in eine mit einem Fahrverbotssignal gekennzeichnete Strasse fährt, ohne dass eine in der Zusatztafel genannte Ausnahme vom Verbot gegeben ist, und auf der Strasse zudem parkiert, missachtet sowohl das signalisierte Fahrverbot als auch das Parkverbot, das sich aus der Signalisation ergibt. Er ist folglich wegen Missachtung beider Verbote zu bestrafen. Dies geht aus einem Entscheid des Bundesgerichts hervor, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

 

Eines Nachmittags befuhr X mit seinem Wagen eine Strasse, an deren Eingang das Signal „Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder“ angebracht war. Eine Hinweistafel „Ausgenommen Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen 05.00-20.00. Für Taxis sowie mit schriftlicher Ausnahmebewilligung jederzeit gestattet“ ergänzte das Signal. X parkierte sein Auto dort während etwa 15 Minuten. In der Folge wurde er wegen des Befahrens der Strasse mit Fr. 100.- sowie wegen des Parkierens mit Fr. 120.- gebüsst, also mit einer Gesamtsumme von Fr. 220.-. X anerkannte stets, das Fahrverbot missachtet und sich damit der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV (Signalisationsverordnung) schuldig gemacht zu haben. Er wehrte sich aber bis vor Bundesgericht dagegen, zusätzlich noch bestraft zu werden, weil er sein Fahrzeug auf der mit dem obgenannten Signal versehenen Strasse parkiert hatte. Insbesondere, weil dort – im Gegensatz zu einer Strasse in unmittelbarer Nähe – das Signal „Halten verboten“ fehlte.

 

Das Fahrverbot ohne Zusatztafel verbietet den Fahrzeugführern allgemein bzw. den Lenkern der im Signal genannten Fahrzeugkategorien das Befahren der Strasse. Damit untersagt das Fahrverbot ohne Zusatztafel gemäss Bundesgericht implizit, quasi stillschweigend, auch das freiwillige Halten und Parkieren. Hingegen gestattet das Fahrverbot mit Zusatztafel ein freiwilliges Halten oder allenfalls Parkieren, wenn die in der Zusatztafel genannten Voraussetzungen (wie „Güterumschlag gestattet“, „Anwohner frei“) erfüllt sind. Das sich aus dem Fahrverbot ergebende Halte- und Parkverbot wird somit durch die Zusatztafel „aufgeweicht“.

 

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von X mit folgender Begründung abgewiesen: Auf einer Strasse, die gemäss der Signalisation nur zum Zweck des Güterumschlags befahren werden dürfe, sei auch das freiwillige Anhalten nur zu diesem Zweck erlaubt. Und das Parkieren sei für jedermann verboten. Aus dem Fahrverbotsignal und der Zusatztafel („Ausgenommen Güterumschlag und Ein- und Aussteigenlassen“) ergebe sich ohne weiteres erkennbar und einleuchtend ein Parkverbot. Dieses habe der Beschwerdeführer missachtet, indem er sein Fahrzeug in jener Strasse parkiert habe. Zudem habe er sich durch das Befahren der Strasse auch der Missachtung des Fahrverbots schuldig gemacht. Das Befahren der Strasse und das Parkieren seien zwei verschiedene Tathandlungen. X hätte sich deshalb auch dann der Missachtung des Fahrverbots schuldig gemacht, wenn er die Strasse aus „Freude am Fahren“, ohne freiwillig anzuhalten benützt hätte. Das Parkieren auf der Strasse sei eine weitere, zusätzliche Handlung. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei das Missachten des Parkverbots als zusätzliches Unrecht auch strafbar. Das Fahrverbotsignal bilde dazu eine ausreichende Grundlage. Es könne nicht gefordert werden, dass auch noch ein Signal „Halten verboten“ angebracht werde.

 

(Urteil vom 18.8.2000; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.261/2000)

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