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Rechtsbeständigkeit von Signalen 

3.1.  Rechtsbeständigkeit von Signalen: Bei einem Fahrverbot bejaht, das einige Meter vor dem verfügten Ort signalisiert ist

 

BGE 126 IV 48

 

Nach Art. 5 SVG (Strassenverkehrsgesetz) müssen Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, sofern sie nicht für die ganze Schweiz gelten, durch Signale oder Markierungen angezeigt werden. Art. 27 SVG verlangt von den Verkehrsteilnehmern, die vorschriftsgemäss beschlossenen und angebrachten Signale zu beachten. Nach der Rechtsprechung sind Verkehrssignale dann rechtsbeständig, wenn sie von der zuständigen Behörde ordentlich verfügt und veröffentlicht wurden. Zudem müssen sie nach Eintritt der Rechtskraft in der konkreten Signalisation ihre Entsprechung gefunden haben. Das Bundesgericht hat die Rechtsbeständigkeit eines Fahrverbots bejaht, das einige Meter vor dem verfügten Ort signalisiert ist.

 

Anlass zu diesem Urteil war die Beschwerde des Autolenkers X, der von der kantonalen Justiz wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals „Verbot für Motorwagen“ zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt worden war. Er hatte auf einem Kiesplatz parkiert und war beim Wegfahren links in eine Strasse eingebogen, die ab einem bestimmten Punkt nur noch von Zubringern befahren werden darf. Das entsprechende Signal ist jedoch schon ein paar Meter davor angebracht.

 

Fraglich war in diesem Fall vor allem, ob das vorschriftsgemässe Fahrverbot auf der Fahrbahn selbst in Form einer entsprechenden Signalisation kenntlich gemacht worden war. Die Wahl des Signals „Verbot für Motorwagen, Motorfahrzeuge und Motorfahrräder“ mit der Zusatztafel „Zubringerdienst gestattet“ wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet. Es räumte ein, dass Verkehrsteilnehmer wegen des bereits sechs Meter vor Beginn der Verbotszone aufgestellten Signals annehmen könnten, die Verbotszone gelte bereits von dieser Stelle an. Insbesondere bei ortsunkundigen Verkehrsteilnehmern könne es deswegen zu Unklarheiten kommen. Doch es sei für jeden Benutzer des südlichen Teils der Strasse und des angrenzenden Parkplatzes offensichtlich, dass er zwar von der südlichen Seite der Strasse her ungehindert zum Parkplatz gelangen könne, aber die Weiterfahrt durch den nördlichen Teil der Strasse mit einem Fahrverbot belegt sei. Damit sei das verfügte Fahrverbot entsprechend signalisiert und – auch ohne Anbringen einer Distanztafel – rechtsgültig. Folglich verstosse die Verurteilung von X wegen Missachtung des Fahrverbots nicht gegen Bundesrecht.

 

Der Beschwerdeführer hatte eingewendet, er sei von der Nordseite des gekiesten Parkplatzes nach links in die verbotene Zone eingebogen, ohne direkt an der Verbotstafel vorbeizufahren. Dies war aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ohne weiteres möglich. Doch das Bundesgericht befand, sein Einwand sei spitzfindig und grenze an Rechtsmissbrauch: Wer z. B. in einer Einbahnstrasse sein Fahrzeug auf einem privaten Parklatz abstelle, müsse bei Wiederaufnahme der Fahrt wissen, dass diese bloss in eine Richtung erlaubt sei. Gleich verhalte es sich im Fall von X. Nachdem er vor dem Abstellen seines Fahrzeugs auf dem linksseitigen Parkplatz die Verbotstafel für den nördlichen Teil der Strasse gesehen habe, hätte er dieses Verbot auch beachten müssen, als er später wieder losfuhr. Dies umso mehr, als er als Anrainer das Verbot genau gekannt habe.

 

Fazit: Auch ein sechs Meter vor der verbotenen Fahrstrecke angebrachtes Fahrverbot für Motorfahrzeuge ist verbindlich für das Gebiet, das in der amtlichen Veröffentlichung der Verkehrsbeschränkungen umschrieben worden ist.

 

(Urteil vom 28.1.2000; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.539/1999)

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