1.1. Zahlen einer Ordnungsbusse mit 107 Einzahlungsscheinen
BGE 126 IV 95
X hatte sein Auto unerlaubt auf einem für Behinderte reservierten Platz parkiert und erhielt deshalb eine Busse von Fr. 120.-. Er beglich sie innert der Frist von 30 Tagen. Da er dazu total 107 Einzahlungsscheine mit unterschiedlichen Referenznummern benutzte, wurden der betroffenen Gemeinde Kosten von insgesamt Fr. 128.40 berechnet – pro Einzahlung jeweils Fr. 1.20. Die kommunale Polizeikommission verurteilte X deswegen im ordentlichen Verfahren zu einer Busse von Fr. 150.-. Zudem sollte er die Verfahrenskosten sowie die Postspesen übernehmen. Auf Beschwerde von X hin bestätigten die kantonalen Instanzen das Urteil. Schliesslich gelangte X ans Bundesgericht, das seine Beschwerde aus folgenden Gründen abwies:
Die Art und Weise, wie X die Parkbusse bezahlte, ist im OBG (Ordnungsbussengesetz) zwar weder ausdrücklich untersagt noch erlaubt. Doch das Ordnungsbussenverfahren bezweckt, ein vereinfachtes und für alle Beteiligten kostengünstiges Verfahren zu gewährleisten. Das Zahlen einer Ordnungsbusse mit 107 Einzahlungsscheinen widerspricht dem gesetzlichen Ziel, weil es unverhältnismässig hohe Kosten verursacht. Da X die Busse von Fr. 120.- nicht gesetzmässig bezahlt hatte, verletzte das Urteil der Vorinstanz kein Bundesrecht.
Ob und allenfalls wie viele Einzahlungsscheine X zum Begleichen der Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- benutzt hat, geht aus dem Urteil nicht hervor.
(Urteil vom 28.1.2000; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.730/1999)