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Gutachten zur Abklärung der Fahreignung wegen Trunksucht 

2.6.1   Gutachten zur Abklärung der Fahreignung wegen Trunksucht

 

Stichworte zum Entscheid

Datum
BGE

Sprache

 

Wiederholt mit mehr als 3 Promille unterwegs

Prozess-Nr:  6A.29/1999

Amtliche Sammlung: 125 II 396

Praxis BGer: 6/2000 Nr. 88

Zusammenfassung

 

 23.06.1999

 

f

Mit 2,5 und mehr Promille am Steuer erwischt und in den letzten 5 Jahren keine einschlägige Widerhandlung begangen

Prozess-Nr:  27.03.2000 6A.13/2000

Amtliche Sammlung: 126 II 185

Zusammenfassung 

 

27.03.2000

d

Mit mindestens 1,79 Promille am Steuer erwischt; ein Jahr zuvor mit mindestens 1,74 Promille erwischt
Prozess-Nr: 19.07.2000 6A.44/2000

Amtliche Sammlung: 126 II 361

Zusammenfassung 

 

19.07.2000

d

Anforderungen ans Gutachten als Basis für die Anordnung eines Sicherungsentzuges

Prozess-Nr: 6A.48/2002
Amtliche Sammlung: 129 II 82

Zusammenfassung

 

09.10.2002

d

Anforderungen ans Gutachten als Basis für die Anordnung eines Sicherungsentzuges

Prozess-Nr: 6A.31/2003

Zusammenfassung 

04.08.2003

d

Anforderungen ans Gutachten als Basis für die Anordnung eines Sicherungsentzuges

Prozess-Nr: 6A.66/2004

 

07.12.2004

d

Anforderungen ans Gutachten als Basis für die Anordnung eines Sicherungsentzuges (Bestätigung der Grundsätze von BGE 129 II 82)

Prozess-Nr: 12.05.2006/ 6A.23/2006

 

12.05.2006

f

Umstände, die die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen 

Prozess-Nr: 28.12.2006 / 6A.91/2006

Zusammenfassung 

 

28.12.2006

d

Dreimal mit hoher Blutalkoholkonzentration am Steuer erwischt - Anordnung eines Fahreignungsgutachtens ist dadurch gerechtfertigt

Prozess-Nr:  1C_99/2007

Zusammenfassung 

 

13.07.2007

f

Innert kurzer Zeit wiederholt mit hoher Blutalkoholkonzentration unterwegs - Fahreignungsgutachten gerechtfertigt (Bestätigung der Rechtsprechung)

Prozess-Nr: 1C_98/2007 

 

13.09.2007

d

Mehrmals mit hoher Blutalkoholkonzentration am Steuer erwischt (über 2,4 Promille) - dies rechtfertigt die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens

Prozess-Nr: 28.12.2006 / 6A.91/2006 

 

06.11.2007

f

Zum dritten Mal innert neun Jahren einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand gefahren (über 0,87 Gewichtspromille) - Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht nötig

Prozess-Nr: 28.12.2006 / 6A.91/2006

Zusammenfassung 

 

07.01.2008

d

In 14 Jahren 4 Mal in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug geführt und sich trotz erheblicher Administrativmassnahmen nur 4 Jahre einwandfrei verhalten - Fahreignungsgutachten gerechtfertigt

Prozess-Nr: 1C_146/2010

 

10.08.2010      d
Infolge privater und beruflicher Probleme zu viel getrunken (1,99 Promille) und die Kontrolle über sich verloren - Anordnung eines Fahreignungsgutachten nicht gerechtfertigt

Prozess-Nr: 1C_256/2011

 

22.09.2011       d
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