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Sturz nach Grillbrand 
 

3.         Sturz nach Grillbrand

 

Nicht publiziertes Urteil vom 18.6.2007

 

Ein defekter Lavasteingrillofen löste im Sommer 1996 einen Brand in einem Mehrfamilienhaus aus. A, der damals  unfallbedingt arbeitsunfähig war, eilte der betroffenen Nachbarsfamilie zu Hilfe. Gemeinsam mit anderen Hausbewohnern versuchte er, den Brand mit dem Gartenschlauch zu bekämpfen. Dabei fiel er über ein Balkongeländer rund 5 Meter in die Tiefe und zog sich unter anderem eine Gehirnerschütterung und Rückenprellungen zu. Dieser Sturz ging nicht spurlos an A vorbei. In der Folge litt er an einer psychischen, posttraumatischen Belastungsstörung, hatte aber keine organischen Schäden und ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

 

Im Sommer 2004 klagte A gegen den Hersteller des Grillofens auf Zahlung von Schadenersatz im Umfang von rund Fr. 344'000.– (Erwerbsausfall, Haushaltschaden und Genugtuung). Nach Art. 1 PrHG (Produkthaftpflichtgesetz) haftet ein Hersteller für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Person getötet oder verletzt wird. Die erste Gerichtsinstanz wies die Klage ab. Die gegen diesen Entscheid von A geführte Beschwerde wurde vom kantonalen Obergericht gutgeheissen.

 

Der Hersteller des Grillofens akzeptierte das nicht und zog den Fall erfolgreich weiter ans Bundesgericht. Dieses hatte zu prüfen, ob zwischen dem durch den defekten Grill verursachten Brand und den (v.a. psychischen) gesundheitlichen Beschwerden von A ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, als sie den Kausalzusammenhang bejaht hatte. Folgende Gründe führten zur Gutheissung der Beschwerde des Grillherstellers und damit zur Aufhebung des kantonalen Urteils:

 

A war nicht direkt durch den wegen des defekten Grills ausgelösten Brand verletzt worden und auch nicht gestürzt, als er sich vor dem Brand in Sicherheit gebracht hatte. Mit seinem freiwilligen Entschluss, mit anderen Personen den Brand zu bekämpfen, hatte er nach Ansicht des Bundesgerichts eine selbständige Ursache gesetzt, in deren Verlauf sich der Unfall ereignete. Dieser Unfall könne bei wertender Betrachtung nicht dem Hersteller des fehlerhaften Grills zugerechnet werden, hielten die Richter fest. Wenn die Vorinstanz argumentiere, es sei nicht aussergewöhnlich, dass beherzte Menschen bei der Feuerbekämpfung mithelfen, könne damit nicht die Adäquanz im vorliegenden Fall begründet werden. Andernfalls müsste von vornherein in jedem Fall ein Schaden, den jemand beim Versuch erleidet, einem anderen zu helfen und damit die Schädigung eines anderen abzuwenden, dem Verursacher jener Schädigung zugerechnet werden. Eine derart generalisierende Zurechnung führe nicht zu einer vernünftigen Begrenzung der Haftung. Schon weil es am adäquaten Kausalzusammenhang fehle, hafte der Hersteller des Grills nicht.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 4A_7/2007)

 

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