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Kind verunfallt beim Aufladen von Baumstämmen 
 

2.         Kind verunfallt beim Aufladen von Baumstämmen

 

Nicht publiziertes Urteil vom 31.3.2008

 

Der Transportunternehmer X nahm den damals 11 Jahre und 7 Monate alten B im Frühjahr 2003 auf eine Dienstfahrt mit, während der er noch eine Ladung Baumstämme aufladen wollte. B hatte X schon früher während der Arbeit begleiten dürfen. Bevor X mit dem Aufladen der Baumstämme begann, bat er B, sich ausserhalb des Gefahrenbereichs zu begeben und sich stets in seinem Blickfeld aufzuhalten. Um die letzten drei Baumstämme aufzuladen, musste X jedoch seinen Lastwagen einige Meter zurückversetzen. Er verliess den Hochsitz des Krans, fuhr die Kranstützen ein und begab sich in die Führerkabine des Lastwagens, von wo er B nicht mehr sehen konnte. Er merkte daher nicht, dass B sich auf einen noch herumliegenden Baumstamm gesetzt hatte. Dieser geriet beim Aufladen ins Rollen, sodass B zwischen zwei Baumstämmen eingeklemmt wurde. B wurde so schwer verletzt, dass er seither auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Im November 2007 wurde X kantonal letztinstanzlich zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 40'000.– an B verpflichtet. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil aus folgenden Gründen:

 

Waldarbeiten, zu denen auch das Abtragen eines Rundholzlagers gehört, stellen gefährliche Tätigkeiten dar. Durch das Aufladen der im Wald gelagerten Baumstämme schuf X einen gefährlichen Zustand und war deshalb – gemäss dem allgemeinen sog. Gefahrensatz – verpflichtet , die erforderlichen und zumutbaren Schutzmassnahmen zu ergreifen um einen Schaden zu verhindern. In Bezug auf B hatte X somit eine sog. Garantenstellung inne. Folglich hätte er dafür sorgen müssen, dass sich die Risiken aus seiner gefährlichen Tätigkeit – dem unmittelbaren Aufladen der Bäume und dem Umplatzieren des Krans – sowie die Gefahr, die von den noch nicht aufgeladenen, ungesicherten und deshalb unstabilen Baumstämmen ausging, nicht verwirklichen würden. Zwar hatte X zu Beginn der Arbeit grundsätzlich die gebotenen Sorgfaltspflichten erfüllt, indem er B Anweisungen erteilt hatte und ständig sicherstellen konnte, dass dieser sich nicht dem Gefahrenbereich des Krans und des Holzlagers näherte. Doch als er den Ladevorgang unterbrach um den Kran umzustellen und den Sichtkontakt zu B verlor, unterliess er es, den Jungen angesichts der veränderten Situation nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, ausserhalb des Gefahrenbereichs zu bleiben. Gesamthaft betrachtet hatte X die sich aus dem Gefahrensatz ergebenden notwendigen Massnahmen zum Schutz des knapp 12-jährigen B nur unzureichend getroffen. Der Unfall hätte vermieden werden können, denn B hätte einer erneuten Warnung von X und der konkreten Aufforderung, sich den verbleibenden drei Baumstämmen nicht zu nähern, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge geleistet (sog. hypothetische Kausalität).

 

Entgegen der Ansicht von X lag seitens B kein Selbstverschulden vor, welches die Haftpflicht von X reduziert hätte. Dem damals knapp 12-jährigen B vorzuwerfen, er hätte nicht genügend Sorgfalt zu seinem eigenen Schutz aufgewendet, wäre nach Ansicht des Bundesgerichts zu weit gegangen. Die Vorinstanz hatte die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch X und somit die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens zu Recht bejaht und zudem korrekterweise ein Selbstverschulden von B verneint. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde von X vollumfänglich ab.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 4A_520/2007)

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