6. Sturz an der Betriebsfeier von der Bühne in den Treppenschacht
Nicht publiziertes Urteil vom 27.09.2006
Am 9. November 2001 ereignete sich anlässlich einer Betriebsfeier der Firma A in einer dafür gemieteten Fabrikhalle der Firma B ein Unfall. Im ersten Stockwerk des Fabrikgebäudes befindet sich an der hinteren Saalwand eine ungefähr 1 Meter hohe Showbühne mit einem Laufsteg. Vor der Bühne führen zwei Treppenabgänge ins Parterre, die mit einem Geländer von etwa gleicher Höhe wie die Bühne selbst gesichert sind. Am besagten Abend war der Zwischenraum zwischen der Bühne und dem Treppengeländer mit mehreren Holzpodesten aufgefüllt. Zwei davon befanden sich bereits dort, als der Saal vermietet wurde, weitere wurden von den Mitarbeitern der Firma A hinzugestellt. Durch die Holzkisten entstand der Eindruck einer verlängerten Bühnenfläche, und es bildete sich ein nahtloser Übergang von der Bühne zum offenen Treppenschacht. Im Verlauf des Betriebsfestes trat auf der Bühne eine professionelle Tanzgruppe auf. Der Eventorganisator forderte auch die Mitarbeiter zum Tanzen auf. Dabei stürzte eine Mitarbeiterin über das Ende der Bühne in den Treppenschacht und erlitt schwere Verletzungen.
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von X, als Vertreter der Firma B, wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Strafe von 5 Tagen Gefängnis.
Wer eine Sache Drittpersonen zum Gebrauch überlässt, hat dafür zu sorgen, dass damit keine Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind. Für den Vermieter ergibt sich diese Pflicht aus Art. 256 Abs. 1 OR (Obligationenrecht). Die nämliche Verpflichtung folgt aber auch unmittelbar aus dem Gefahrensatz. Mit Bezug auf die Sicherheitsanforderungen in Gebäuden schreibt Art. 21 Abs. 1 VUV (Verordnung über Unfallverhütung) vor, dass tief liegende Bodenöffnungen gegen den Absturz von Personen durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern sind.
Die Gefahr im Bereich des Treppenabgangs wurde durch die vorhandenen Holzpodeste drastisch erhöht, genau dort, wo sich später der Unfall ereignete. Durch die Holzpodeste wurde die Bühnenfläche bis zum Treppengeländer verlängert und dessen Sicherheitsfunktion aufgehoben, so dass sich eine ungesicherte Absturzstelle in den Treppenschacht auftat. Damit entsprach der Mietsaal hinsichtlich der Sicherheit nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften. Dadurch, dass X bei der Übergabe des Festsaals die bereits aufgestellten Holzpodeste nicht wegräumte und sich in keiner Weise darum kümmerte, welche Aktivitäten auf der Bühne geplant waren, schaffte er eine unzulässige Gefahrensituation. Ihm wurde daher zu Recht ein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten im Sinn von Art. 18 Abs. 3 StGB (Strafgesetzbuch, in der Fassung bis 31.12.2006) vorgeworfen.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6P.78/2006 und 6S.146/2006)