1. Haftung bei Gefälligkeitshandlungen: Unfall bei Freundschaftsdienst (Umplatzierung eines schweren Rundholzes)
BGE 129 III 181
A begab sich zum Bauernhof von B, um dort ein Kalb zu besichtigen, das er eventuell übernehmen wollte. Bei dieser Gelegenheit bat ihn B, ihm bei der Umplatzierung eines schweren Rundholzes behilflich zu sein. A sollte dieses mit einer Kette an der Schaufel eines Baggers befestigen. B wollte es dann mit dem Bagger umplatzieren. Um das Holz befestigen zu können, musste A auf einer Leiter in die dortige Baugrube steigen. Als B die Baggerschaufel Richtung A schwenkte, stürzte dieser von der Leiter in die Baugrube und verletzte sich schwer. In der Folge reichte A Klage gegen B ein mit dem Begehren, dieser habe ihm Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen.
In letzter kantonaler Instanz wurde das Begehren von A abgewiesen. Daraufhin gelangte A ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Berufung von A aus folgenden Gründen gut:
Art. 422 Abs. 1 OR (Obligationenrecht) bestimmt für die – fremdnützige, echte – Geschäftsführung, dass der Geschäftsherr verpflichtet ist, den Schaden, den der Geschäftsführer durch die Geschäftsbesorgung erleidet, nach Ermessen des Richters zu ersetzen. Es handle sich um eine Kausalhaftung, die kein Verschulden des Geschäftsherrn voraussetze; es reiche aus, dass der Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsbesorgung und damit im Interesse des Geschäftsherrn tätig geworden sei.
Gemäss Bundesgericht rechtfertigt es sich, diesen Artikel analog auf die Fälle von Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen anzuwenden. Diese Haftung greife allerdings nur dann, wenn sich das der gefährlichen Tätigkeit innewohnende Risiko verwirklicht habe. Eine Haftung sei dann zu verneinen, wenn sich nicht das besondere Tätigkeitsrisiko, sondern das allgemeine Lebensrisiko realisiert habe. Die Vorinstanz müsse nun entscheiden, ob im konkreten Fall eine solche Haftung gegeben sei und demzufolge A Schadenersatz zugesprochen werden müsse. Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen fehlten, könne das Bundesgericht nicht selbst über die Höhe des Schadenersatzes entscheiden.
(Urteil vom 21.10.2002; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 4C.56/2002)