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Sturz eines achtjährigen Schülers in einen Kanal in der Nähe des Schulhauses 
 

10.       Sturz eines achtjährigen Schülers in einen Kanal in der Nähe des Schulhauses

 

Nicht publiziertes Urteil vom 6.7.2007

 

Auf einer Parzelle der Gemeinde Y steht ein Schulhaus für die Unterstufe. Dieses Gebäude ist entlang eines Kanals errichtet, der sich etwas unterhalb befindet. Am 28.1.1994, gegen 13.30 Uhr, spielte der damals knapp achtjährige A mit seinen Kameraden auf dem Platz vor dem Schulhaus. Zwischen dem Platz einerseits, der Böschung und dem Kanal andererseits befand sich damals eine Schranke. Zwischen dem Ende dieser Schranke und dem Beginn einer Hecke hatte es eine Öffnung. Als A einen seiner Schuhe verlor, dieser in den Kanal fiel und weggeschwemmt wurde, wollte der Knabe seinen Schuh wiederhaben. Durch die Öffnung zwischen dem Ende der Schranke und dem Beginn der Hecke konnte er auf die Rückseite der Hecke gelangen. Ohne seinen Schuh aus den Augen zu verlieren, rannte er dem Kanal entlang, fiel schliesslich ins Wasser und wurde während mindestens 15 Minuten fortgeschwemmt. Es resultierten daraus für A derart schwere Verletzungen, dass er 100 % invalide erklärt wurde.

 

A sowie seine Eltern reichten gegen die Gemeinde Y ein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung ein. Die Parteien einigten sich darauf, vorgängig die Frage der Verantwortung zu klären.

 

Die kantonalen Richter kamen insbesondere zum Schluss, dass das Fehlen einer Hecke oder einer Schranke am Ort, wo A auf die Böschung oberhalb des Kanals gelangte, als Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR (Obligationenrecht) beurteilt werden müsse. Für die jungen Schüler, die auf dem Platz vor dem Schulhaus spielen, existiere damit eine offensichtlich erhöhte Gefahr; sie seien sich der Gefahren des Kanals noch nicht bewusst.

 

Die Gemeinde Y war mit diesem Urteil nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht. Dieses erklärte die Berufung als unzulässig.

 

Gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid sei eine Berufung nur zulässig, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren erspart werden könne, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheine.

 

Nach Auffassung des Bundesgerichts war im vorliegenden Fall das erste Kriterium erfüllt. Das zweite dagegen erachteten die Richter als nicht erfüllt. Aus diesem Grund kam es zu keinem Entscheid in der Sache durch das Bundesgericht.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 4C.79/2007)

 

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