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Unfall wegen mangelhafter Lastwagen-Waage? 
 

1.      Unfall wegen mangelhafter Lastwagen-Waage?

 

Nicht publiziertes Urteil vom 27.4.1999

 

Ein Radfahrer stürzte beim Überfahren einer Lastwagen-Waage an einem Zollübergang nach Deutschland und verletzte sich dabei schwer. Das Bundesgericht wies eine Klage des Radfahrers ab, der von der Eidgenossenschaft Schadenersatz sowie eine Genugtuungssumme gefordert hatte.

 

Unstreitig war, dass die Eidgenossenschaft als verantwortliche Eigentümerin der Zollanlage grundsätzlich gemäss Art. 58 OR (Obligationenrecht) haftet, sofern sich die fragliche Lastwagen-Brücke als mangelhaft erweisen sollte. Der Radfahrer machte geltend, der Werkmangel bestehe in erster Linie in der bis zu zweieinhalb Zentimeter breiten umlaufenden Spalte zwischen Waagefläche und Strasse, in die er mit seinem Vorderrad geraten war. Diese Spalte dürfe nicht so breit sein und müsse zudem mit einer Gummiabdeckung gesichert werden. Demgegenüber hielt das Bundesgericht aufgrund von Herstellerangaben fest, dass solche Spalten konstruktionsbedingt bis zu drei Zentimeter breit sein müssen und wegen der Durchlüftung auch nicht abgedeckt werden dürfen. Dem Werkeigentümer Bund könne keine ungenügende Signalisation vorgeworfen werden. Wer die reguläre Fahrspur nicht verlasse, gerate gar nicht in den Bereich der sich 2,6 Meter rechts davon befindenden Spalte. Zudem sei diese zumindest bei Tageslicht für einen aufmerksamen Radfahrer ebenso leicht als Gefahr zu erkennen wie eine Tramschiene, die ebenfalls gemieden werden müsse. Aus diesem Grund verneinte das Bundesgericht einen Werkmangel und damit auch eine Werkeigentümerhaftung der Eidgenossenschaft.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 4C.272/1998)

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