1. Haftung des Pferdehalters für einen mangelhaften Zaun
BGE 131 III 115
An einem Nachmittag im November 2000 machte sich der damals 5-jährige L nach einem Besuch bei seinem Spielkameraden allein auf den knapp 200 Meter langen Heimweg. Dabei kam er an einer Wiese vorbei, auf der sich die Pferde von X befanden. Die Weide war durch einen Elektrozaun eingegrenzt, bestehend aus einem dünnen, elektrisch geladenen Plastikband, das im Durchschnitt 124 cm über dem Boden befestigt war. Der 110 cm grosse L konnte aufrecht unter dem Zaun hindurchgehen und gelangte zu den nur wenige Meter von der Strasse entfernten Tieren. Ein ausschlagendes Pferd traf den Jungen am Kopf und verletzte ihn schwer. Er erlitt einen Schädelbruch und ein Hirntrauma mit teilweise bleibenden Schäden.
Auf Klage der Eltern von L wurde der Tierhalter X von der kantonalen Justiz für haftbar und grundsätzlich ersatzpflichtig für den durch den Unfall entstandenen Schaden erklärt. Der Schaden hinsichtlich eines möglichen Vergleichs wurde auf Fr. 2,5 Millionen beziffert. Der Pferdehalter bestritt seine Haftung und zog den Fall bis vor Bundesgericht weiter.
Ein Tierhalter haftet gemäss Art. 56 OR (Obligationenrecht) für den Schaden, den eines seiner Tiere anrichtet. Kann der Halter jedoch nachweisen, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt bezüglich Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat, wird er von der Haftung befreit. Ebenso, wenn der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung setzt somit die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht voraus.
Im vorliegenden Fall konkretisierte eine Empfehlung der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) das Mass der Sorgfalt, dem ein Pferdehalter zu genügen hat. Für Pferdeweiden werden Umzäunungen von mindestens 150 cm Höhe vor sowie mehrere gut sichtbare – in einem vertikalen Abstand von je 40 cm anzubringende – Bänder oder Holzlatten empfohlen. Diese Empfehlung zeige, wie ein Pferdeweiden eingrenzender Zaun beschaffen sein müsse, damit die Gefahr, die von weidenden Pferden ausgehen könne, möglichst gering gehalten werde, so das Bundesgericht. Auch wenn der Hauptzweck einer Umzäunung darin bestehe, die Pferde am Verlassen der Weide zu hindern, solle damit zugleich gegen aussen signalisiert werden, dass es sich um einen den Tieren vorbehaltenen Bereich handle, dessen Betreten für Menschen gefährlich sein könne. Dieser Doppelfunktion müsse die Umzäunung insbesondere dann gerecht werden, wenn sie in unmittelbarer Nähe eines Wohngebiets liege, wo mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen sei. Der von X verwendete Elektrozaun werde diesen Anforderungen bereits von seiner äusseren Beschaffenheit her nicht gerecht und berge verglichen mit der empfohlenen Einzäunung höhere Risiken in sich. Der angeblich gutmütige Charakter der weidenden Tiere rechtfertige im Übrigen keinen geringeren Sicherheitsstandard bezüglich des Zauns. X habe die Empfehlung der BUL missachtet und damit seine Sorgfaltspflicht als Pferdehalter verletzt.
X versuchte sich zu entlasten und brachte vor, Neugierde und Berührungsdrang gegenüber weidenden Pferden seien bei Kindern viel grösser als eine Abschreckung durch Plastikbänder. Der Junge hätte die Wiese auch betreten, wenn sie vorschriftsgemäss umzäunt gewesen wäre. Auch wenn dies möglich sei, erwog das Bundesgericht, sei es zumindest ebenso wahrscheinlich, dass mehrere deutliche Markierungen, die optisch eine klare Abschrankung zeigen, ihre Signalwirkung auf ein 5-jähriges Kind nicht verfehlt hätten. Damit bestätigte es den Entscheid der Vorinstanz und wies die Beschwerde von X ab. Dieser musste wegen der ungenügenden Umzäunung der Pferdeweide für den schweren Unfall von L haften.
(Urteil vom 4.10.2004; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 4C.268/2004)