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Sorgfaltspflichten des Eigentümers einer offen weidenden Kuhherde, die zwei von Hunden begleitete Spaziergänger angegriffen hat 
 

1.                 Sorgfaltspflichten des Eigentümers einer offen weidenden Kuhherde, die zwei von Hunden begleitete Spaziergänger angegriffen hat

 

BGE 126 III 14

 

Das Ehepaar M spazierte mit seinen zwei angeleinten Hunden auf einem Pfad. Dieser war nicht als Wanderweg signalisiert und führte durch eine mit Stacheldraht umzäunte Weide. Dort befanden sich 25 Kühe mit ihren Kälbern, die dem Kanton X gehörten. Nachdem die Eheleute M mit den Hunden durch den elektrisch gesicherten Eingang auf die Weide gelangt waren, wurden die Kühe unruhig und fingen laut zu muhen an. Sie kamen immer näher, so dass das Ehepaar Angst bekam und die Hunde von der Leine liess. Doch statt sich zu entfernen, liefen die Hunde um ihre Besitzer herum. Als die aufgeregten Kühe mit den Hunden zusammentrafen, wurden die Eheleute schwer verletzt. In der Folge forderten sie Schadenersatz vom Kanton X, doch die kantonale Justiz wies die Klage ab. Die Eheleute M wehrten sich dagegen vor Bundesgericht, doch dieses schützte den kantonalen Entscheid.

 

Die Haftung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Schaden, der durch eigene, nicht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse dienende Tiere verursacht wird, beurteilt sich nach Zivilrecht. Die Haftung des Tierhalters gemäss Art. 56 Abs. 1 OR (Obligationenrecht) setzt die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht voraus. Der Halter wird von der Haftung für den von seinem Tier angerichteten Schaden befreit, wenn er nachweisen kann, dass er alle nach den Umständen erforderliche Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die konkreten Sorgfaltspflichten richten sich in erster Linie nach geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften. Fehlen gesetzliche und reglementarische Normen und haben auch private Verbände keine allgemein anerkannten Regeln erlassen, bemisst sich die gebotene Sorgfalt nach der Gesamtheit der konkreten Umstände.

 

Die Umzäunung mit Stacheldraht und der enge Eingang, durch den sich allfällige Spaziergänger zwängen mussten, liessen nach Ansicht des Bundesgerichts keine Zweifel, dass man auf eine Weide gelangte. Die Kühe waren gut zu sehen gewesen und zweimal pro Tag von einem erfahrenen Hirten aufgesucht worden. Der Kanton X hatte weder eine gesetzliche Sicherheitsvorschrift noch eine allgemein anerkannte Regel betreffend die Kuhhaltung verletzt. Daher war zu prüfen, ob er die nach den gesamten Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hatte. Das Bundesgericht bejahte dies aus folgenden Gründen: Die Kühe waren am Morgen des Unfalltags ruhig gewesen und der amtliche Tierarzt hatte ihnen ein normales Verhalten bescheinigt. Gemäss Untersuchungen der Polizei nahmen die Kühe in Anwesenheit eines Hundes zwar sofort ein zur Verteidigung ihres Nachwuchses typisches Verhalten an, gegenüber Menschen zeigten sie jedoch keinerlei Feindseligkeiten. Die Kühe waren somit grundsätzlich nicht gefährlich für Menschen. Auch hatten sie zuvor keinerlei Probleme bereitet, die besondere Vorsichtsmassnahmen erfordert hätten. Ein Angriff einer Kuhherde sei doch sehr ungewöhnlich, erwog das Bundesgericht. Deshalb wäre eine ständige Aufsicht durch einen Hirten unverhältnismässig kostspielig. Und eine vollkommene Absperrung der Weide mit Barrieren brächte zu grosse Nachteile für die Landwirtschaft und Spaziergänger mit sich. Entgegen der Ansicht des Ehepaars M habe der Kanton X bei der Kuhweide auch kein Gefahrenhinweisschild anbringen müssen, wie z. B. bei Lawinen. Denn Lawinen würden jedes Jahr mehrere Menschenleben fordern. Hingegen sei die von Kühen ausgehende Gefahr, selbst wenn sie Kälber stillten und Angst vor Hunden hätten, sehr gering. Dass eine Kuhherde bei einem Aufeinandertreffen mit Hunden Menschen angreifen würde, sei wirklich aussergewöhnlich und vorher noch nie vorgekommen. Bei dem geringen Risiko könne man nicht vernünftigerweise fordern, die Weiden in der Schweiz mit Gefahrenschildern auszustatten.

 

(Urteil vom 30.9.1999)

 

 

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