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Schlägerei und anschliessender Sturz vom Balkon in alkoholisiertem Zustand 
 

1.            Schlägerei und anschliessender Sturz vom Balkon in alkoholisiertem Zustand

 

BGE 132 V 27

 

J schaute sich im Sommer 2000 mit weiteren Personen, darunter auch K, in einer Pizzeria ein Fussballspiel an. Dabei wurde Alkohol konsumiert. Gegen 02.30 Uhr morgens, J hatte rund 2 Promille Alkohol im Blut, kam es zu einem Streit zwischen ihm und K. Der Streit artete in eine Schlägerei aus, wobei K auch zwei Warnschüsse abgab. Was genau zu der Schlägerei geführt und wie sich diese abgespielt hatte, konnte später nicht einwandfrei geklärt werden. Jedenfalls wurde J um 03.15 Uhr verletzt und blutend in sein Hotelzimmer gebracht. Als er aus Furcht vor einem neuen Angriff von K über die Terrasse fliehen wollte, stürzte er rund fünf Meter tief und verletzte sich schwer. Seine Unfallversicherung kam für die Heilbehandlung auf und entrichtete Taggelder. Im Mai 2002 kürzte sie sämtliche Geldleistungen (ab dem 1. April 2001) im Umfang von 50 %. Sie begründete dies damit, J habe in alkoholisiertem Zustand eine Schlägerei verursacht. Dass er sich die Verletzungen auf der Flucht vor K zugezogen habe, sei nicht von Belang. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte die Auffassung der Versicherung. Dagegen beschwerte sich J beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG).

 

Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV (Verordnung über die Unfallversicherung) werden Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt bei Nichtberufsunfällen, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen. Nach der Rechtsprechung gilt als solche Beteiligung jedes Verhalten, das das Risiko birgt, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu führen. Der Versicherte muss nicht notwendigerweise selbst tätlich geworden sein. Weshalb er sich beteiligt hat oder wer mit einem Wortwechsel oder der Tätlichkeit begonnen hat, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkennbar war. Erforderlich für die Leistungskürzung ist weiter, dass sich die Gefahren des Verhaltens des Versicherten beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben. Zudem muss sein Verhalten geeignet sein, einen solchen Unfall herbeizuführen (natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang). Dabei ist auch ein zeitlicher Zusammenhang notwendig.

 

Die Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei sei erst dann beendet, wenn alle Beteiligten klar erkennbar mit dem Streit aufgehört hätten und nicht mit einer Fortsetzung bei nächster Gelegenheit gerechnet werden müsse, erwog das EVG. Bei jeder tätlichen Auseinandersetzung könne jemand verletzt werden. Man könne nicht behaupten, nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge werde ein bereits verletzter oder sogar wehrloser Beteiligter nicht weiter geschlagen oder bedroht. Ebenso sei es natürlich und nachvollziehbar, wenn man in einer solchen Situation zu fliehen versuche, um Schlimmeres zu verhindern. Trotzdem müsse die vorausgegangene Auseinandersetzung als adäquate Ursache betrachtet werden, wenn sich eine damit verbundene, voraussehbare Unfallgefahr verwirkliche. Dies gelte auch, wenn der Verletzte alkoholisiert gewesen sei.

 

Im vorliegenden Fall sei der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang gegeben: Es sei zwar unklar, wie die Schlägerei beendet wurde. Bewiesen sei einzig, dass J verletzt und blutend in sein Hotelzimmer gebracht wurde. Ob K ihn bedroht habe oder ihm ins Zimmer gefolgt sei, könne auch nicht gesagt werden. Dies ändere aber nichts daran, dass angesichts der gesamten Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass J aus Furcht vor K das Zimmer über den Balkon habe verlassen wollen. Ein anderer Grund sei nicht ersichtlich. Und der Alkoholkonsum allein vermöge den Sturz auch nicht zu erklären.

 

Aus diesen Gründen erachtete das EVG die Kürzung der Geldleistungen um 50 % als rechtens und wies die Beschwerde von J in diesem Punkt ab.

 

(Urteil vom 5.1.2006; Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 325/05)

 

 

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