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Abbrechen eines Absatzes bei hochhackigen Schuhen ist ein Unfallereignis 
 

1.                  Abbrechen eines Absatzes bei hochhackigen Schuhen ist ein Unfallereignis

 

Nicht publiziertes Urteil vom 22.11.2001

 

Beim Verlassen eines Restaurants brach V ihr linker Schuhabsatz ab. Dabei übertrat sie sich den Fuss und verdrehte das linke Bein. Wegen zunehmender Schmerzen in der Leistengegend und im linken Oberschenkel begab V sich vier Tage später in ärztliche Behandlung. Nebst einer Muskelzerrung im linken Adduktoren- und im Leistenbereich wurde auch ein Leistenbruch diagnostiziert, der im Spital operativ behandelt werden musste. Trotz durchgeführter Leistenoperation traten im weiteren Verlauf immer wieder Schmerzen auf, die eine längere Nachbehandlung erforderten. Die Unfallversicherung von V anerkannte zunächst vollumfänglich ihre Leistungspflicht. Später stellte sie sämtliche Leistungen rückwirkend seit der Hospitalisierung ein. Sie begründete dies damit, der Leistenbruch habe vorbestanden. Die medizinische Behandlung nach der Operation hänge nicht mehr mit dem Unfallereignis zusammen. Dagegen wehrte sich die Krankenversicherung von V erfolgreich beim kantonalen Sozialversicherungsgericht. Da die Unfallversicherung dies nicht akzeptierte, hatte schliesslich das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) über den Fall zu befinden. Es bestätigte den kantonalen Entscheid und erklärte die Unfallversicherung aus folgenden Gründen als leistungspflichtig:

 

Das Abbrechen eines Absatzes bei hochhackigen Schuhen gilt als Unfall. Dass es sich bei der Adduktorenzerrung im Bereich der Leiste und des linken Oberschenkels um eine natürliche und adäquate Folge dieses Unfalls handelte, war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Diese Verletzungen erforderten über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus eine fortgesetzte Heilbehandlung, die von der Unfallversicherung übernommen werden musste.

 

Umstritten war insbesondere, ob die Unfallversicherung auch für den Leistenbruch und die damit zusammenhängende Nachbehandlung aufkommen musste. Das EVG bejahte dies: Ob es sich beim Leistenbruch um eine ausschliessliche und direkte Folge des Unfalls handle, könne offen bleiben. Denn selbst wenn bei V, wie von der Unfallversicherung behauptet, ein krankhafter Vorzustand bestanden hätte, stehe fest, dass der Leistenbruch erst durch die Verletzung entdeckt worden sei. Der möglicherweise krankhafte Vorzustand sei vor dem Unfall unbestritten schmerzlos und verborgen gewesen. Die Vorinstanz sei daher zu Recht zum Schluss gelangt, der verborgene Leistenbruch sei durch die unfallbedingte Verletzung offenkundig geworden. Für die einmal als Unfallfolge anerkannten Beschwerden müsse die Unfallversicherung so lange aufkommen, bis sie das Dahinfallen des ursächlichen Charakters des Unfalles für den Gesundheitsschaden bewiesen habe.

 

(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 84/01)

 

 

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