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Feuerlaufseminar: Verbrennungen an den Fusssohlen 
 

7.         Feuerlaufseminar: Verbrennungen an den Fusssohlen

 

Nicht publiziertes Urteil vom 17.1.2008

 

A nahm im Sommer 2003 an einen Feuerlaufseminar teil. Die Organisatorinnen X und Y klärten die Teilnehmerinnen über die Risiken und die Eigenverantwortung auf und liessen sie einen Haftungsausschluss unterzeichnen. Darin bestätigten die Teilnehmerinnen zu wissen, dass es keine Garantie für die Sicherheit und Unversehrtheit während des Feuerlaufseminars gebe. Zudem versicherten sie, völlig freiwillig und auf eigenes Risiko teilzunehmen. Anschliessend entfachten X und Y das Feuer und gaben es frei. A lief als erste und zog sich dabei Verbrennungen 2. Grades an den Fusssohlen zu. Danach kühlte sie ihre Füsse während 15 Minuten in einem Wassereimer (statt wie vom Arzt empfohlen mindestens 20-30 Minuten). Auch andere Teilnehmerinnen verbrannten sich leicht. Nachdem sie realisiert hatten, dass A sich ernsthaft verletzt hatte, brachen X und Y das Seminar ab. Zurück im Seminarraum betreuten sie A weiter. Erst nach einer weiteren Viertelstunde wurde der Notarzt alarmiert.

 

X und Y wurden im Herbst 2005 erstinstanzlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und je mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 5 Tagen sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Zudem sollten sie A eine Genugtuung von Fr. 1'000.– bezahlen. Während Y den Entscheid akzeptierte, beschwerte sich X dagegen bei der kantonal letzten Instanz. Diese ging davon aus, dass die Verletzungen von A weniger schlimm gewesen wären, wenn A ihre Füsse lange genug hätte kühlen können und sofort ärztliche Hilfe bekommen hätte. X habe ihre Sorgfaltspflicht als Organisatorin und Leiterin des Seminars verletzt, indem sie die gebotenen Erste-Hilfe-Massnahmen unterlassen hatte. Sie habe trotz Kenntnis der Risiken nicht genügend Vorkehren getroffen für den Fall, dass sich jemand verbrennen würde und es ausserdem versäumt, sofort ärztliche Hilfe für A anzufordern. Nachdem das Kantonsgericht die Beschwerde von X Ende 2006 abgewiesen hatte, gelangte sie ans Bundesgericht. Dieses hiess ihre Beschwerde gut und hob den kantonalen Entscheid auf. Ausschlaggebend waren folgende Gründe:

 

Die sog. Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung (d.h. wenn jemand eine Selbstgefährdung einer anderen Person ermöglicht, veranlasst oder fördert) muss gemäss Bundesgericht grundsätzlich straflos bleiben. Dies zumindest solange, als das Opfer die Tragweite seines Entschlusses überblicken kann.

 

A hatte sich dafür entschieden, sich der Gefahr von Verbrennungen auszusetzen und war freiwillig über das rund 4 Meter lange Glutbeet gelaufen. Es war ihr bis zuletzt möglich gewesen, ihren Entschluss zu überdenken und auf den Feuerlauf zu verzichten. Indem sie trotz Risikokenntnis und offenkundiger Gefahr über die Glut lief, setzte sich A willentlich und frei verantwortlich einer Selbstgefährdung aus. X jedoch hatte als Organisatorin des Feuerlaufseminars die Teilnehmerinnen nicht unmittelbar gefährdet, sondern die Gefährdung lediglich ermöglicht.

 

Deshalb erachtete das Bundesgericht den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung als bundesrechtswidrig. Unter diesen Umständen konnte offen gelassen werden, ob die Verbrennungen tatsächlich eine schwere Schädigung darstellten (was von der Vorinstanz angenommen, von X jedoch bestritten wurde). Entgegen der Vorinstanz kam das Bundesgericht übrigens zum Schluss, X habe sich auch keine Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB [Strafgesetzbuch]) zuschulden lassen kommen. Schliesslich habe sie den Feuerlauf abgebrochen, sich mit Y um die Verletzte gekümmert und kurz darauf den Notarzt gerufen.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgericht 6S.91/2007)

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