4.5. Strafzumessung im Fall BGE 133 IV 1
Nicht publiziertes Urteil vom 30.7.2007
Im Februar 2004 führte der Autolenker X auf der Autobahn absichtlich eine seitliche Kollision mit dem Wagen von A herbei, um sich und seinen Bruder für erlittene Kränkungen und erhaltene Schläge zu rächen. Wegen der Kollision gerieten beide Fahrzeuge ins Schleudern, doch konnten beide Lenker sie auffangen, ohne dass es Verletzte gab. X rief danach die Polizei an um mitzuteilen, dass auf der Autobahn eine Gruppe von alkoholisierten Albanern unterwegs sei. Im April 2006 wurde X kantonal letztinstanzlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, grober Verkehrsregelverletzung und pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall zu 4 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Bundesgericht hob dieses Urteil im Dezember 2006 auf und wies den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (BGE 133 IV 1).
Im März 2007 sprach das kantonale Obergericht X wegen Gefährdung des Lebens, grober Verkehrsregelverletzung und pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall schuldig. Das Gericht beurteilte den Fall nach dem bis 31.12.2006 – im Zeitpunkt der Tat – geltenden Recht und befand, es liege ein strafschärfend wirkender Rückfall vor. X sei bereits viermal wegen Verkehrsregelverletzung verurteilt worden und habe seinen Führerschein fünfmal abgeben müssen. Er habe sein Auto auf skrupellose Art und Weise als Waffe eingesetzt und weder Reue noch Einsicht gezeigt. Positiv sei einzig, dass X sofort zugegeben habe, den Wagen von A absichtlich gerammt zu haben, und dass er seit dem Vorfall im Februar 2004 nicht erneut straffällig geworden sei. Insgesamt wiege sein Verschulden schwer, sodass eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren angemessen erscheine.
X war mit dem Strafmass nicht einverstanden und gelangte erneut ans Bundesgericht. Dieses wies seine Beschwerde ab und hielt fest, es sei klar, dass von zwei nebeneinander mit Tempo 120 auf der Autobahn fahrenden Fahrzeugen ein hohes Unfallrisiko ausgehe, wenn sie ins Schleudern geraten. Zudem würden Unfälle bei solchen Geschwindigkeiten regelmässig tödliche Verletzungen nach sich ziehen. Auch wenn beide Lenker ihre Fahrzeuge wieder hätten unter Kontrolle bringen können, sei das Obergericht zu Recht zum Schluss gelangt, X habe nicht nur A und seinen Beifahrer, sondern auch nachfolgende Fahrzeuglenker in hohe Lebensgefahr gebracht. Angesichts der als straferhöhend gewerteten Faktoren (das erheblich getrübte Vorleben, die Tatschwere, das schwere Verschulden, das weitgehende Fehlen von Einsicht und Reue) würden die Strafminderungsgründe (das Geständnis und das Wohlverhalten von X seit der Tat) wenig ins Gewicht fallen, weshalb die Freiheitsstrafe von 3 Jahren keinesfalls ungewöhnlich hoch sei. Das Obergericht habe sein Ermessen nicht überschritten.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_281/2007)