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Skrupelloses Verhalten auf der Autobahn durch seitliches Abdrängen und Ausbremsen 
 

4.4.        Skrupelloses Verhalten auf der Autobahn durch seitliches Abdrängen und Ausbremsen

 

Nicht publiziertes Urteil vom 6.7.2007

 

Im März 2004 lieferten sich der Autofahrer X und der damals 20-jährige A um 03.30 Uhr auf der Autobahn ein Rennen. Dabei missachteten die beiden etliche Verkehrsregeln, zudem überraschte X seinen «Gegner» mit einem brüsken Schikanestopp. In der Folge wurde er kantonal erstinstanzlich vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Im März 2006 befand ihn das kantonale Obergericht in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung (unbegründetes brüskes Bremsen/Schikanestopp, ungenügendes Abstandhalten beim Hintereinanderfahren, Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 24 km/h, ungenügendes Rechtsfahren und unnötige Abgabe von Warnsignalen) sowie der Gefährdung des Lebens für schuldig. Die Strafe betrug sechs Monate Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. X beschwerte sich gegen diesen Entscheid vor Bundesgericht:

 

Ein Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Strafgesetzbuch) erfordert objektiv eine konkrete Lebensgefahr. Subjektiv ist direkter Vorsatz in Bezug auf die Lebensgefahr gefordert. Eine Verurteilung fällt in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber geradezu skrupellos darauf vertraut, dass nichts passieren wird, und so eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit zeigt. Das Bundesgericht hat den Tatbestand z. B. bejaht bei einem Lenker, der nachts auf der Autobahn bei nasser Fahrbahn mit Tempo 100 grundlos und ohne zu blinken auf die Überholspur wechselte und bei einem Abstand von 20 Metern zum hinter ihm fahrenden Fahrzeug unvermittelt voll auf die Bremse trat.

 

Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts hatte X den damals 20-jährigen A bei hohem Tempo durch einen Schwenker abgedrängt, so dass dieser auf den Pannenstreifen ausweichen musste. Zudem hatte er ihn seitlich knapp überholt und ausgebremst, d. h. zum Abbremsen auf 70 km/h gezwungen. X argumentierte vor Bundesgericht, eine konkrete Lebensgefahr habe nicht bestanden. Sein Verhalten habe zwar eine gewisse Risikofreude gezeigt, doch habe er weder sich selber noch andere in Lebensgefahr bringen wollen. Auch habe er keine schikanöse Vollbremsung gemacht. Solche Manöver seien sehr riskant, widersprach das Bundesgericht. Angesichts des knappen Abstands zwischen den Fahrzeugen sei die Wahrscheinlichkeit einer Kollision sehr hoch gewesen. Zudem hätte einer der Lenker die Kontrolle über sein Fahrzeug verlieren können. Durch seine sehr riskante Fahrweise habe X eine Situation geschaffen, in der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein tödlicher Unfall möglich oder wahrscheinlich gewesen sei. Auch wenn X keine Vollbremsung gemacht habe, habe er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt. X habe bei seinen diversen Überhol-, Ausweich- und Bremsmanövern jede Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lassen und eine besondere Hemmungslosigkeit an den Tag gelegt. Er habe sein fahrerisches Können zeigen und das Rennen für sich entscheiden wollen, ohne Rücksicht auf seine eigene Sicherheit oder die anderer Verkehrsteilnehmer zu nehmen. Das Obergericht habe das Verhalten von X zu Recht als skrupellos bewertet, bestätigte das Bundesgericht den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens. Da die Vorinstanz alle anderen Widerhandlungen zutreffend als mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert habe, sei die Beschwerde von X in sämtlichen Punkten abzuweisen.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.127/2007)

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