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Rechtfertigender Notstand für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs? 

3.3.10.1. Rechtfertigender Notstand für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs?

 

Nicht publiziertes Urteil vom 11.7.2007

 

Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ordnete das kantonale Strassenverkehrsamt am 5.12.2005 gegenüber X einen einmonatigen Führerausweisentzug an. Diese Administrativmassnahme wurde zwischen dem 29.5. und dem 28.6.2006 umgesetzt. Am 5.6.2006 geriet X an einem Grenzübergang in eine Kontrolle. Er gab zu, ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug geführt zu haben. Das kantonale Strassenverkehrsamt verfügte deswegen am 7.8.2006 einen sechsmonatigen Führerausweisentzug. X wehrte sich dagegen bis vor Bundesgericht und berief sich dabei insbesondere auf Art. 17 StGB (Strafgesetzbuch). Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X aus folgenden Gründen ab:

 

Gemäss Art. 17 StGB handelt derjenige rechtmässig, der eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Obwohl der Führerausweisentzug eine von der Strafsanktion unabhängige Administrativmassnahme ist, weist er auch einen repressiven Charakter auf, so dass nach Meinung des Bundesgerichts der Art. 17 StGB analog angewandt werden kann.

 

Im konkreten Fall machte X hauptsächlich geltend, dass der Gesundheitszustand eines Dritten ihn gezwungen habe, trotz Ausweisentzug Auto zu fahren. Er habe ein Opfer eines Motorradunfalls von Frankreich in die Schweiz überführen müssen zwecks weiterer medizinischer Untersuchungen. Der Unfall habe sich anlässlich eines von ihm – X – organisierten Weiterbildungslehrgangs in Frankreich ereignet. Niemand anders als er hätte die Überführung tun können und eine andere denkbare Lösung habe es nicht gegeben.

 

Diese Argumente überzeugten das Bundesgericht nicht. Die kantonale Vorinstanz habe zu Recht entschieden, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands im Sinne von Art. 117 StGB nicht erfüllt waren. Nicht nur habe X der Polizei gegenüber eine andere Version der Geschichte erzählt; auch sei fraglich, ob die Überführung in die Schweiz nicht doch anders hätte bewerkstelligt werden können als durch eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG (Strassenverkehrsgesetz).

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1C_44/2007)

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