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Einfache Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn (vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkung) um 51 km/h 
 

6.7. Einfache Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn (vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkung) um 51 km/h

 

Nicht publiziertes Urteil vom 13.6.2008

 

Wegen andauernd zu hoher Feinstaubwerte galt für den Zeitraum vom 3. bis zum 8.2.2006 auf den Autobahnen im Kanton B vorübergehend eine Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h. X fuhr am 7.2.2006 auf einem Autobahnabschnitt im Kanton B mit 137 km/h, was eine toleranzbereinigte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 51 km/h ergab. Er wurde deswegen in letzter kantonaler Instanz der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 600. – sowie zu einer Busse von Fr. 6000. – verurteilt. X gelangte ans Bundesgericht.

 

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von X gut und wies die Sache zur Verurteilung von X wegen bloss einfacher Verkehrsregelverletzung an die Vorinstanz zurück. Gemäss Bundesgericht stellt die Überschreitung der Maximalgeschwindigkeit um 51 km/h in objektiver Hinsicht klarerweise einen schweren Verkehrsregelverstoss dar. Subjektiv fehle es indes an einem rücksichtslosen Verhalten. X habe die bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen. Er sei mit anderen Worten pflichtwidrig unachtsam gewesen. Dies sei zwar als Fehlverhalten einzustufen, doch zeuge diese Unachtsamkeit weder von Rücksichtslosigkeit noch offenbare sie ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Ziffer 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) müsse streng gehandhabt werden. Wenn man das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsstrafrecht ernst nehmen wolle, dürfe insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_109/2008)

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