6.6. Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h: hier ein mittelschwerer Fall
Nicht publiziertes Urteil vom 19.9.2007
Dem Taxifahrer X wurde vorgeworfen, im Mai 2006 in seinem Taxi mit Tempo 100 auf einer Ausserortsstrecke mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h unterwegs gewesen zu sein. Mit dem Hinweis, dass die gefahrene Geschwindigkeit im Nachhinein nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne und eine nachträgliche Untersuchung des Tachos zu kompliziert sei, sprach das Gericht erster Instanz X im Dezember 2006 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) in Verbindung mit Art. 32 SVG schuldig, begangen durch Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit ausserorts um 30 km/h. Es büsste X mit Fr. 350.–. Dieses Urteil wurde im Februar 2007 kantonal letztinstanzlich in Abweisung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft bestätigt. Begründet wurde dies damit, es sei nach Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht eindeutig erstellt, dass es sich um einen schweren Fall handle, deshalb müsse im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden. Da die Staatsanwaltschaft der Meinung war, X habe ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) begangen und sei viel zu milde bestraft worden, hatte sich schliesslich das Bundesgericht mit der Angelegenheit zu befassen. Es wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung ab, hiess sie jedoch in Bezug auf das Strafmass teilweise gut und hob deshalb das Urteil der Vorinstanz auf:
Nach der steten Rechtsprechung des Bundesgerichts begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h und mehr, ausserorts um 30 km/h und mehr sowie auf Autobahnen um 35 km/h und mehr überschreitet. Hingegen liegt objektiv nur ein mittelschwerer Fall vor bei Überschreiten des erlaubten Höchsttempos innerorts um
21–24 km/h, ausserorts um 26–29 km/h und auf der Autobahn um 31–34 km/h.
Laut Bundesgericht entbindet diese Rechtsprechung die Behörden jedoch nicht gänzlich davon, die Umstände des konkreten Falls zu beachten. Einerseits muss das Mass der Gefährdung für andere berücksichtigt werden, um die Dauer eines Führerausweisentzugs bzw. die Höhe der Strafe zu bestimmen. Andererseits muss geprüft werden, ob bestimmte Umstände es nicht rechtfertigen würden, den Fall als mittelschwere Verletzung zu beurteilen (z. B. wenn ein Fahrer ernsthafte Gründe hatte zur Annahme, er befinde sich nicht mehr auf einer Strecke mit limitierter Geschwindigkeit).
Eine rein schematische Beurteilung des Falls – einzig aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung – wäre jedenfalls rechtswidrig, hielt das Bundesgericht im vorliegenden Fall fest. Die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit ausserorts um 30 km/h sei genau an der Grenze von mittelschwerem zu schwerem Fall. Die Vorinstanz habe deshalb berechtigterweise geprüft, ob nicht besondere Umstände dazu führen müssten, den Fall als mittelschwere Verletzung der Verkehrsregeln zu beurteilen, statt die von X begangene Geschwindigkeitsüberschreitung rein schematisch zu beurteilen.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_264/2007)