4.1. Aberkennung eines ausländischen Führerausweises infolge Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsvorschriften
BGE 129 II 175
Art. 22 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) sieht vor, dass Personen, die in der Schweiz einen Führerausweis beantragen, sich an ihrem Wohnsitz darum bemühen müssen. X, ein chinesischer Staatsbürger, wohnt seit 1993 in der Schweiz und ist Inhaber einer Bewilligung C. Im Februar 2001 erwarb er während eines Ferienaufenthalts in seinem Heimatland den chinesischen Führerausweis für Motorfahrzeuge. Kurze Zeit später beantragte er beim kantonalen Verkehrsamt einen Lernfahrausweis der Kategorie B, wobei er im Gesuchsformular den Erwerb des chinesischen Führerscheins erwähnte. Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 VZV (Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr) verfügte das Verkehrsamt in der Folge die Aberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Eine dagegen von X erhobene Beschwerde hiess das kantonale Verwaltungsgericht gut. Darauf intervenierte das Verkehrsamt beim Bundesgericht. Streitig war in diesem Fall, ob X der in China erworbene Führerschein wegen Umgehung des Wohnortprinzips aberkannt werden könne. Das Bundesgericht bejahte die Frage.
Die Rechtsfolgen in Bezug auf ausländische Führerausweise, die in Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben werden, sind in der VZV unklar geregelt. Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass es einer in der Schweiz wohnhaften Person gestattet sei, in einem ausländischen Staat den Führerausweis zu erwerben, wenn sie ihn nur im Ausland verwenden wolle. Nach bisheriger Rechtsprechung war die Aberkennung eines solchen Führerscheins nur gerechtfertigt, soweit nachgewiesen war, dass der Betreffende den Führerausweis in der Schweiz benutzt hatte oder willens war, dies zu tun.
Der Fall bot den Richtern die Gelegenheit, die bisherige Rechtsprechung zu präzisieren: Die praktische Möglichkeit und das Bedürfnis nach Aberkennung bestehe dann, wenn der Inhaber des ausländischen Ausweises in der Schweiz unzulässigerweise ein Fahrzeug führe bzw. geführt habe oder den Behörden gegenüber als potenzieller Motorfahrzeugführer auftrete. Eine Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VZV sei deshalb bereits dann gegeben, wenn aufgrund objektiver Umstände mit der Möglichkeit zu rechnen sei, dass der Inhaber den Ausweis widerrechtlich in der Schweiz benützen könnte.
Der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts wurde vom Bundesgericht mit folgender Begründung aufgehoben: X habe den chinesischen Führerausweis erworben, als er seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Damit habe er die Zuständigkeitsbestimmungen verletzt. Indem er den ausländischen Ausweis auf dem Gesuch um Erteilung eines schweizerischen Lernfahrausweises korrekt deklariert habe, sei er gegenüber dem Verkehrsamt als potenzieller Motorfahrzeugführer aufgetreten. Somit seien objektive Umstände vorhanden, aufgrund derer mit der Möglichkeit zu rechnen sei, dass X den Ausweis in der Schweiz widerrechtlich benützen könnte. Der unter Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen erworbene chinesische Ausweis sei deshalb im Sinn der präzisierten Rechtsprechung abzuerkennen.
Weiter bestimmte das Bundesgericht, dass der Inhaber die Wahl habe, den aberkannten Ausweis nach Art. 45 Abs. 4 VZV bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen oder ihn zu behalten und darin die Ungültigkeit für das Gebiet der Schweiz anmerken zu lassen. Dazu hatte sich X noch nicht äussern können, weshalb die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
(Urteil vom 7.2.2003; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 2A.415/2002)