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IRM-Gutachten 

2.6.3.1.   IRM-Gutachten zeigt auf, dass unter kombiniertem Einfluss von Alkohol und verschiedenen Betäubungsmitteln gefahren wurde und äussert den Verdacht auf eine starke Gewöhnung an konsumierte Drogen – Notwendigkeit der Einholung eines zusätzlichen Fachgutachtens

 

BGE 128 II 335

 

Im Februar 2001 wurde der Personenwagenlenker R angehalten und kontrolliert. Die chemisch-toxikologischen Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) ergaben, dass R zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle unter dem kombinierten Einfluss von Alkohol und verschiedenen Betäubungsmitteln gestanden hatte. Da R bereits im April 1999 ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand mit einer minimalen Blutalkoholkonzentration von 0,92 Gewichtspromillen gelenkt hatte und deswegen den Führerausweis für zwei Monate abgeben musste, zog der Verstoss vom Februar 2001 einen Führerausweisentzug von 15 Monaten nach sich. Nachdem die kantonale obere Instanz die Verfügung des Strassenverkehrsamtes bestätigt hatte, gelangte das Bundesamt für Strassen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hiess diese Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut: Das Strassenverkehrsamt hätte ein verkehrsmedizinisches und –psychologisches Gutachten durch ein spezialisiertes Institut anordnen müssen – spätestens nach Erhalt des Gutachtens des IRM. In diesem Gutachten wurde der Verdacht auf eine starke Gewöhnung von R an die konsumierten Drogen geäussert und dringend eine Überprüfung seiner Fahreignung empfohlen. Im Weitern hätte auch unverzüglich eine vorsorgliche Abnahme des Führerausweises geprüft werden müssen. Durch den Verzicht auf die Einholung eines Fachgutachtens hätten das Strassenverkehrsamt und die Vorinstanz ihre Ermittlungspflicht verletzt.

 

(Urteil vom 3.6.2002; Prozess-Nr. Bundesgericht 6A.15/2002)

 

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