10.1. Rechtsvortritt auf Strassenverzweigungen
BGE 127 IV 91
M fuhr mit ihrem Wagen aus einer Quartiersstrasse in eine Gemeindestrasse und stiess dabei mit einem von links kommenden Fahrzeug zusammen. Verletzt wurde bei der Kollision niemand, doch es entstand Sachschaden. M wurde in erster Instanz wegen Missachtung des Vortrittsrechts sowie ungenügenden Rechtsfahrens mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde vom kantonalen Obergericht abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Gemeindestrasse sei eine Durchgangsstrasse. M sei deshalb vortrittsbelastet gewesen. M beschwerte sich gegen diesen Entscheid vor Bundesgericht. Sie beharrte darauf, dass es sich bei der fraglichen Kreuzung um eine Strassenverzweigung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) handle. Folglich sei sie vortrittsberechtigt gewesen und habe die ganzen Breite der berechtigten Fahrbahn befahren dürfen. Das Bundesgericht hiess ihre Beschwerde gut, hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies ihn zur Neubeurteilung zurück. Ausschlaggebend für dieses Urteil war Folgendes:
Art. 15 Abs. 3 VRV (Verkehrsregelnverordung) schreibt vor, dass vortrittsbelastet ist, wer aus Fabrik-, Hof- oder Garagenausfahrten, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt. Mit dieser Ausnahmeregelung zum allgemeinen Rechtsvortritt wird bezweckt, den Verkehr auf Durchgangsstrassen nicht zu behindern. Sie ist jedoch im Interesse der Rechts- und Verkehrssicherheit einschränkend auszulegen.
Im konkreten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, die Kreuzung der mit Strassenspiegeln versehenen Gemeindestrasse mit der etwa gleich breiten, geteerten Quartierstrasse, die elf Häuser erschliesst und als Sackgasse endet, bilde eine Strassenverzweigung.
Da keine Ausnahme gegeben war, galt die allgemeine Regel des Rechtsvortritts. M war somit vortrittsberechtigt gewesen und ihre Verurteilung durch die Vorinstanz verstiess gegen Bundesrecht.
(Urteil vom 22.2.2001; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.751/2000)