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Banntag-Schiessen 
 

1.            Banntag-Schiessen

 

BGE 126 II 300

 

Der Stadtrat von L erliess für das Schiessen am Banntag 1996 und 1997 Weisungen, wonach das Schiessen während insgesamt maximal 1 1/2 Stunden in genau festgelegten und signalisierten Zonen im Siedlungsgebiet erlaubt war. Die vom Schiesslärm betroffene R beantragte eine Aufhebung dieser Weisungen. Zur Begründung führte R aus, diese stünden unter anderem im Widerspruch zu den in der Bundesverfassung und in der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) garantierten Grundrechten auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von R ab.

 

Diesbezüglich führte das Bundesgericht Folgendes aus: Die Grundrechte haben nicht nur eine abwehrende Funktion gegen Beeinträchtigungen durch den Staat, sondern begründen auch eine staatliche Schutzpflicht gegen Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden. Diese grundrechtliche Schutzpflicht kann aber ebenso wenig wie das Umweltrecht einen absoluten Schutz gegen jegliche Beeinträchtigung und Risiken gewähren. Das begründet sich einerseits aus den faktisch begrenzten Mitteln des Staates, andererseits aber auch daraus, dass ein solch absoluter Schutz unweigerlich dazu führen müsste, dass zahlreiche Tätigkeiten Dritter ganz verboten werden müssten. Dies würde dann aber in Konflikt treten zu deren ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten (z. B. Handels- und Gewerbefreiheit).

 

Auch bei Annahme einer grundrechtlichen Schutzpflicht ist deshalb im konkreten Einzelfall eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen erforderlich. Das ist in erster Linie Sache der einschlägigen Gesetzgebung. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Frage nach der Tragweite der grundrechtlichen Schutzpflicht daher in der Regel gleichbedeutend ist mit der Frage nach der richtigen Anwendung des einschlägigen Gesetzesrechts. Erweisen sich im konkreten Fall die beanstandeten behördlichen Weisungen für das Banntag-Schiessen als mit dem eidgenössischen Umweltrecht vereinbar, so verletzen sie deshalb auch nicht das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, selbst wenn damit nicht jegliches Risiko völlig ausgeschaltet werden kann.

 

(Urteil vom 3.5.2000; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1A.204/1999)

 

 

 

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