1. In welchem Umfang ist mittels Auflagen im Rahmen einer Baubewilligung eine faktische Benachteiligung von Behinderten auszugleichen, damit diese ein öffentlich zugängliches, aber privates Gebäude (Bad) benutzen können?
Die M-AG ist Eigentümerin eines Heilbades in G. Im Erdgeschoss der Liegenschaft besteht eine Bäderlandschaft in einer Halle. Das Untergeschoss weist auf der Südwestseite einen Saunabetrieb auf (alte Sauna). Der für das Publikum bestimmte Haupteingang zum Gebäude befindet sich bei der nordwestlichen Ecke; unmittelbar dahinter liegt der Kassenbereich. Der Zutritt zur alten Sauna erfolgt ab dem Bereich der Garderoben für das Heilbad. Im Rahmen einer ersten Erweiterungsetappe wurde die Liegenschaft im Jahr 2003 mit einem bewilligten Aussenbad ergänzt. Zum Aussenbad gelangt das Publikum aus der Badehalle. Im Mai 2006 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung für die zweite Erweiterungsetappe. Dabei handelt es sich um einen Um- und Anbau im Untergeschoss auf der Nordostseite, wo eine neue Sauna untergebracht werden soll. Diese neue Sauna ist für das Publikum ausschliesslich über eine vorbestehende Treppe ab der Badehalle erschlossen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die neue Sauna hatte eine Behindertenorganisation die uneingeschränkte und ungehinderte Zugänglichkeit und Benützbarkeit der ganzen Anlage für Mobilitäts- und Sinnesbehinderte verlangt und eine entsprechende Einsprache eingelegt. Der Fall gelangte bis vor Bundesgericht. Dort war nur noch die Frage umstritten, ob es eine Diskriminierung von Mobilitätsbehinderten bedeutet, wenn die Bauherrschaft im Rahmen des Projekts für die neue Sauna nicht verpflichtet wird, auch die vorbestehenden Becken des Hallen- und des Freibads mit geeigneten Einstieghilfen auszustatten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Behindertenorganisation aus folgenden Gründen ab. Die Behindertenorganisation rügte eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 BV (Bundesverfassung) enthaltenen Diskriminierungsverbots sowie von Bestimmungen des BehiG (Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen).
Zunächst stellte das Bundegericht fest, dass das einschlägige kantonale Baurecht im Hinblick auf die Forderung, auch die Becken des Heilbades nachzurüsten, nicht über die in Art. 8 Abs. 2 BV bzw. im BehiG enthaltenen Mindestvorgaben hinausgeht. Der Art. 8 Abs. 2 BV enthalte kein Egalisierungsgebot. Der Geltungsbereich des BehiG erfasst öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.1.2004) eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird (Art. 3 lit. a BehiG). Darunter fallen nach Bundesgericht auch Hallen- und Strandbäder, zu denen grundsätzlich alle Zugang haben, sofern sie die allenfalls bestehenden Voraussetzungen wie die Bezahlung einer Eintrittsgebühr erfüllen. Es bestehe kein Zweifel, dass das betroffene Gebäude öffentlich zugänglich sei und das fragliche Umbauvorhaben an sich Art. 3 lit. a BehiG unterstehe. Zu Recht hätten daher die kantonalen Instanzen im Rahmen der Baubewilligung Auflagen angeordnet, damit unter anderem Mobilitätsbehinderte die neuen Saunaanlagen und die dieser Nutzung dienenden Anlagen im unveränderten Altbau selbständig benützen können. Auch die vor Bundesgericht noch umstrittenen Einstieghilfen in die Badebecken liessen sich unter den Begriff des Zugangs einordnen.
Nach Auffassung des Bundesgerichts ist der Art. 7 Abs. 1 BehiG streitentscheidend. Danach müssen aus Anlass einer Erneuerung nicht alle übrigen Gebäudeteile hindernisfrei umgestaltet werden. Vielmehr erfasse die Anpassungspflicht bei bestehenden Gebäuden nur die Gebäude- und Anlageteile, die vom bewilligungspflichtigen Bauvorhaben berührt sind. Beim konkreten Bauprojekt würden Hallen- und Freibad baulich nicht verändert. Das Bauprojekt bewirke jedoch eine Zweckänderung der Halle des Innenbades, da sie neben dem vorbestehenden Durchgang zum Freibad zusätzlich auch einen solchen zur neuen Sauna zu gewährleisten habe. Diese zusätzliche Raumnutzung der Badehalle tangiere die Badebecken indessen nicht in relevanter Weise. Es könne daher nicht beanstandet werden, wenn die kantonale Vorinstanz eine Anpassungspflicht bezüglich Innen- und Aussenbad abgelehnt habe. Demnach müssen sich Mobilitätsbehinderte für die Nutzung der neuen Sauna zwingend durch die Badehalle begeben, ohne auch die darin befindlichen Badebecken selbständig benutzen zu können. Da Sinnesbehinderte auf Einstieghilfen nicht angewiesen seien, gehe damit die Benützbarkeit der Gesamtanlage für verschiedene Kategorien von Behinderten unterschiedlich weit. In dieser Hinsicht möge das Ergebnis als unbefriedigend erscheinen. Es ergebe sich indessen aus der bundesgesetzlichen Regelung, an die das Bundesgericht gebunden sei.
(Urteil vom 9.7.2008; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1C_48/2008)